Kompromiss zur Erbschaftssteuerreform

Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromiss gefunden

(22. September 2016)

Schon Ende 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Verschonungsregelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen gegen das Grundgesetz verstoßen.

Betriebsvermögen sichern

Hintergrund dieser Regelung des § 13a und § 13b ErbStG ist die vollständige oder annähernd vollständige Verschonung bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Folglich sind im Gegensatz zu anderen Vermögenswerten, wie etwa Barvermögen, bei der Vererbung oder Schenkung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen in Abhängigkeit des Unternehmenswertes keine bzw. im Verhältnis sehr viel weniger Steuern zu zahlen.

Infolgedessen hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber angehalten eine entsprechende Neuregelung des Erb- und Schenkungssteuergesetzes vorzunehmen. Hierfür wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren weiterhin die bestehenden Regelungen anzuwenden.

Eine entsprechende Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurde am 24. Juni 2016 durch den Bundestag verabschiedet. Nachdem jedoch keine Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte, wurde diese Thematik an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser hat in der Nacht zu Donnerstag einen Gesetzesentwurf vorgelegt, dem in Kürze von Bundestag und Bundesrat zugestimmt werden könnte.

Die Verschonung von Betriebsvermögen bis 26 Millionen Euro bleibt weiterhin bestehen. Voraussetzung ist, wie bisher, dass der Firmenerbe oder Nachfolger den Betrieb fünf bzw. sieben Jahre weiterführt und die Arbeitsplätze im Wesentlichen erhält (sog. Lohnsummenregelung). Für Zwecke der Erb- und Schenkungssteuer wird der Wert des Betriebsvermögens im Falle einer Fortführung des Betriebes über fünf Jahre um 85 Prozent gekürzt; bei sieben Jahren sogar um 100 Prozent. Zudem ist in diesem Entwurf festgehalten, dass bei Anwendung des Ertragswertverfahrens das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert werden soll.

Endgültige Entscheidung steht aus

Nun bleibt es also abzuwarten, ob der Vorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat abgesegnet wird. Als Ihr kompetenter Steuerberater aus Lübeck werden wir Sie in unseren aktuellen Steuernews auf dem Laufenden halten.

Bei einer geplanten Betriebsübergabe empfehlen wir Ihnen sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen. Diesbezüglich ist es unerlässlich die verschiedenen Szenarien und Möglichkeiten zu erörtern, um gemeinsam die optimale Strategie entwickeln zu können.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des Vermittlungsausschusses: www.vermittlungsausschuss.de