Urteil zur Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen

Der Europäischen Gerichtshof beschließt

(01.04.2019)

Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.03.2019 sind Fahrschulumsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetztes ist aus Sicht des EuGH unzulässig.

Unterscheidung nach allgemeinem und spezialisierten Unterricht

Umsatzsteuerbefreiungen gelten für Schul- und Hochschulunterricht, welcher Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein vielfältiges und breites Spektrum vermittelt. Da es sich bei Fahrschulunterricht um spezialisierten Unterricht handelt, der nicht dem Allgemeinwohl dient, bleibt eine Umsatzsteuerbefreiung weiterhin untersagt.