Registrierkassenpflicht ab 2017?

Anforderungen an Kassensysteme

(31.10.2016)

Nicht nur in der Fachpresse, sondern auch im Internet wird das Thema der erhöhten Anforderungen an Kassensysteme ab dem 1. Januar 2017 heiß diskutiert. Nicht zuletzt gerieten Kassensysteme schon in der Vergangenheit immer wieder ins Visier der Betriebsprüfer. So können Mängel in der Kassenführung im Ergebnis zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Was müssen Sie also tun, um für die nächste Betriebsprüfung gerüstet zu sein?

Vorgaben vom Bundesministerium

Mit dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 hat die Finanzverwaltung (Bundesministerium der Finanzen) die Anforderungen an Kassensysteme konkretisiert. So müssen die Daten der Registrierkassen während einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Zudem sind Geschäftsvorfälle einzeln zu erfassen, das heißt jeder Umsatz muss gesondert von der Registrierkasse unveränderbar gespeichert werden.

Diese Anforderungen gelten ab dem 1. Januar 2017 für alle elektronischen Geräte. Ist eine Anpassung Ihrer elektronischen Kasse allerdings durch ein Update o.ä. möglich, so sind diese Anforderungen auch schon vor dem 31. Dezember 2016 zu erfüllen. Ist die Anpassung Ihrer Kasse bauartbedingt nicht möglich, können Sie die Kasse trotzdem bis zum Ablauf des Jahres 2016 weiterhin nutzen. Hier sollte jedoch rechtzeitig über die Neuanschaffung zum Jahreswechsel 2016/2017 nachgedacht werden.

Wichtig: Die offene Ladenkasse, zum Beispiel eine Geldkassette, wie sie oftmals in kleinen Geschäften oder kleinen gastronomischen Betrieben verwendet wird, ist von diesen Änderungen nicht betroffen.

Rechtzeitiges Handeln

Wir empfehlen Ihnen sich rechtzeitig mit dem Anbieter Ihres Kassensystems in Verbindung zu setzen, um eine mögliche Aufrüstung zu prüfen und sich gegebenenfalls über Alternativsysteme zu informieren. Falls Sie das manuelle System der offenen Ladenkasse nutzen, besteht für Sie vorerst kein Handlungsbedarf. Es sollte diesbezüglich aber nicht außer Acht gelassen werden, dass dieses manuelle System fehleranfällig ist und folglich bei Aufdeckung dieser formalen Mängel durch den Betriebsprüfer zu Anpassungen der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt, im Klartext zu Steuernachzahlungen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, dass auch Sie in Zukunft den Anforderungen der Finanzverwaltung standhalten.

Im folgenden Link stellen wir Ihnen noch einmal das entsprechende Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 26. November 2010 bereit: www.bundesfinanzministerium.de