Änderungen im Einkommensteuergesetz

Aufgrund der Corona-Pandemie

(17.08.2020)

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige einkommensteuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht.

Durch Bonuszahlungen, die aufgrund der Corona-Pandemie gezahlt werden, sparen vor allem Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 eine Steuer- und Sozialversicherungsbefreite Bonuszahlung auszahlen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Zahlung pro Arbeitnehmer 1.500 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit einen steuerfreien Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen. Sollte Ihr Betrieb Kurzarbeit angemeldet haben, erhalten Arbeitnehmer einen geringeren Nettolohn. Die Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt ohne Kurzarbeit und dem aktuellen monatlichen Nettogehalt kann bis zu 80% steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden. Die steuerfreie Aufstockung steht einkommensteuerrechtlich unter dem Progressionsvorbehalt. Die Option zur steuerfreien Aufstockung gilt rückwirkend vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.

Die oben aufgeführten steuerlichen Vergünstigungen können nur durch die Initiative der Arbeitgeber bewirkt werden. Sofern Sie als Arbeitgeber an solchen Vergünstigungen für Ihre Mitarbeiter interessiert sind, sprechen Sie uns gerne an.

Als weitere einkommensteuerliche Vergünstigung wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende deutlich angehoben. Für die Jahre 2020 bis 2021 beträgt dieser 4.008 Euro anstatt 1.908 Euro. Dieser Freibetrag wird Alleinerziehenden gewährt, die keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen bilden. Das Kind sollte zudem im jeweiligen Haushalt gemeldet sein, um die Unterbringung im Zweifelsfall nachweisen zu können.