Übersicht mit Wissenswertem rund um das Steuerrecht

Wissen direkt vom Steuerberater

Als Ihr kompetenter Steuerberater aus Lübeck, Hamburg, Ratekau und Rostock teilen wir gerne unser umfangreiches Wissen zu vielen Steuer-Themen und Rechts­gebieten mit Ihnen.

Neben den aktuellen Steuerterminen und Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Unternehmen, stellen wir Ihnen nützliches Wissen und Fakten für Hausbesitzer und Kapitalanleger zur Verfügung. Erfahren Sie mehr über Zuschüsse, Freibeträge, Steuererstattungen und verschiedene Steuer­klassi­fizierungen.

Auskünfte zu Versicherungen, Firmenwagen, Photovoltaikanlagen, Ent­schä­digungen oder Werbungskosten verschiedener Art bietet Ihnen Ihr persönlicher Steuerberater aus Lübeck, Hamburg Wandsbek, Ratekau und Rostock.

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Aktuelle Mandanteninformation

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Steuertermine

Ihr Steuerberater aus Lübeck und Hamburg informiert Sie über die aktuellen Steuertermine

Hier finden Sie die aktuellen Steuertermine. Sollte der vom Gesetzgeber festgelegte Termin ein Samstag, Sonn- oder Feiertag sein, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächstmöglichen Werktag.

Wird ein Termin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag von 1% der Steuerzahlung pro angefangenen Monat.

Jedoch darf das Finanzamt diesen Zuschlag nicht sofort nach Ablauf des Fälligkeitstermins berechnen. Zunächst setzt die so genannte dreitägige Zahlungs-Schonfrist ein, die es dem Steuerzahler ermöglicht, innerhalb dieser Frist seine Abgabe per Überweisung oder Einzugsermächtigung zu leisten.

Für Voraus- / Abschlusszahlungen, die in bar gezahlt werden, sind keine Schonfristen möglich. Dies trifft auch auf die Steuerzahlung per Scheck zu. Sie muss spätestens drei Tage vor Ablauf der regulären Frist beim Finanzamt eingehen, da diese erst drei Tage nach Schenkeingang als geleistet gilt. Geschieht dies nicht, entstehen Säumniszuschläge.

Steuertermine September 2024

10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.09.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2024; ** für das III. Quartal 2024]

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(aus: Ausgabe 08/2024)


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Infos für Alle

Was Sie schon immer über Steuern und Co wissen wollten und sollten

Im Leben spielen steuerliche Aspekte eine bedeutende Rolle.

Sie fragen sich, was der Fiskus einfordert und ob es Ausnahmen gibt? Sie möchten wissen, ob und wie Ihre Rente besteuert wird, wann Sie Anspruch auf Kindergeld haben oder was es mit der Bedürftigkeit auf sich hat?

Hier finden Sie allgemeine Informationen rund ums Steuerrecht. Ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, private oder juristische Personen: Wir helfen Ihnen weiter.

Psychisch kranke Jugendliche: Behinderungsbedingtes Kindergeld fließt auch bei Einweisung in forensische Psychiatrie

Eltern steht für ein behindertes Kind auch über dessen 25. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch zu, sofern die Behinderung vor Erreichen dieser Altersgrenze eingetreten ist und das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird das Kindergeld bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern gezahlt ("ewiger" Kindergeldanspruch).

Ist ein volljähriges behindertes Kind aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, stellt sich die Frage, ob letztlich die Behinderung oder der Freiheitsentzug dafür ursächlich ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Frage nun in einem Fall nachgegangen, in dem einem volljähriger Sohn aufgrund einer Schizophrenie noch vor seinem 25. Geburtstag ein Grad der Behinderung von 80 (mit dem Merkmal "H" für Hilflosigkeit) zuerkannt worden war. Wegen verschiedener Gewaltausbrüche war er auf gerichtliche Anordnung hin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die Familienkasse erkannte der Mutter den Kindergeldanspruch ab dem 18. Geburtstag des Kindes ab und verwies darauf, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht auf der Behinderung beruhe, sondern auf der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch eingetretenen Freiheitsbeschränkung.

Der BFH gestand der Mutter jedoch den behinderungsbedingten Kindergeldanspruch zu und urteilte, dass die Behinderung nach wie vor ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt war. Zwar entfällt der Kindergeldanspruch für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befinden oder wegen einer Straftat mit Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Hiervon abzugrenzen sind nach Gerichtsmeinung aber Fälle, in denen ein Strafgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Im vorliegenden Fall sah der BFH die gerichtlich angeordnete Unterbringung nicht als eine die Behinderung "überholende Ursache" an. Entscheidungserheblich war, dass das Kind bereits vor seiner Einweisung wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande gewesen war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung blieb also die wesentliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Doppelbesteuerung bei Erbschaften: Einkommensteuerermäßigung gilt fünf Jahre ab Todesfall

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass Einkünfte zugleich mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer belastet werden. In diesem Fall kann aber eine Steuerermäßigungsvorschrift anwendbar sein, nach der die Einkommensteuer um eine fiktive Erbschaftsteuer gemindert wird.

Hinweis: Diese Regelung greift beispielsweise bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen oder bei Forderungen, die dem Erblasser noch nicht zugeflossen sind (sofern die Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip ermittelt wird).

Die Steuerermäßigung ist allerdings auf einen fünfjährigen Begünstigungszeitraum beschränkt, das heißt, sie wird nur für Einkünfte gewährt, die im selben Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensteuerschuld beim Erben entsteht, oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine mehrjährig andauernde Erbenermittlung dazu führen kann, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum abgelaufen ist und die Ermäßigung nicht mehr genutzt werden kann.

Geklagt hatte ein Mann, der vom Nachlassgericht erst 2016, sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin, per Erbschein zum Alleinerben erklärt worden war. Zum Nachlass gehörten zwei KG-Beteiligungen. Während der sechs Jahre andauernden Erbenermittlung hatte der Mann nicht über den Nachlass verfügen können. Die Erbschaftsteuer wurde 2016 festgesetzt und von ihm gezahlt.

Nachdem der Alleinerbe seine geerbten KG-Beteiligungen 2017 veräußert hatte, wollte er die tarifliche Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn um die hierauf entfallende Erbschaftsteuer ermäßigt wissen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und erklärte, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum bereits 2017 abgelaufen sei, da er bereits mit der Entstehung der Erbschaftsteuer (= mit dem Tod der Erblasserin 2010) begonnen habe. Der Alleinerbe war hingegen der Auffassung, dass erst der viel spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung mit Erbschaftsteuer (= 2016) maßgeblich sei.

Der BFH gab dem Finanzamt recht und erklärte, dass es für den Fristbeginn auf die rechtliche Entstehung der Erbschaftsteuer ankomme - beim Erwerb von Todes wegen entstehe die Steuer mit dem Tod des Erblassers, so dass dieses Datum maßgeblich sei. Die Bundesrichter begründeten diese Auslegung unter anderem mit der Systematik des Gesetzes.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Künstliche Befruchtung: Kosten für Präimplantationsdiagnostik können abziehbar sein

Gute Nachrichten für Eltern, die sich ihren Kinderwunsch mithilfe medizinischer Unterstützung erfüllen wollen: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen einer gesunden Frau für eine durch eine Krankheit ihres Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Hinweis: Bei der PID erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im zugrunde liegenden Fall hatte bei dem Partner der Klägerin eine sogenannte chromosomale Translokation vorgelegen.  Aufgrund dieser Chromosomenmutation war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leiden würde und unter Umständen nicht lebensfähig wäre. Das Paar entschied sich daher dafür, vor der künstlichen Befruchtung eine PID durchzuführen. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen beantragte.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab, das Niedersächsische Finanzgericht erkannte die selbst getragenen Kosten der Frau jedoch in erster Instanz an.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und erklärte, dass die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin zwangsläufig entstanden seien, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck gedient hätten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Anders als bei anderen Erkrankungen hätte durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stände der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

Ferner sei auch das Erfordernis erfüllt, dass die vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften übereinstimmten - insbesondere mit dem Embryonenschutzgesetz. Unerheblich war für den BFH, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Schenkungsteuer bei Familienstiftung: Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem entferntest Berechtigten

Wird Vermögen mit "warmer Hand" auf eine Stiftung übertragen, gilt dieser Vorgang als Schenkung unter Lebenden und löst daher häufig Schenkungsteuer aus. Sofern eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie errichtet wird (Familienstiftung), schreibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Steuerklasse und der Freibeträge dasjenige Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen ist, das (nach der Stiftungsurkunde) der entferntest Berechtigte zum Schenker hat. Je entfernter dieser Berechtigte mit dem Schenker verwandt ist, desto höher fällt also die Schenkungsteuer aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Urteil konkretisiert, wie dieser entferntest Berechtigte zu ermitteln ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute eine Familienstiftung mit einem Vermögen von 443.000 EUR (Steuerwert) ausgestattet. In der Stiftungssatzung war angegeben, dass die Familienstiftung die angemessene Versorgung der Eheleute (Stifter), der bereits geborenen Tochter der Stifter sowie weiterer Abkömmlinge des Stamms der Stifter (nach Wegfall der vorherigen Generation) bezweckt. Das Finanzamt ging für Zwecke der Schenkungsteuer davon aus, dass entferntest Berechtigte die angeführten "weiteren Abkömmlinge" waren. Es legte daher Steuerklasse I zugrunde, die für Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder gilt.

Da nach der Lesart des Amts aber nicht nur Kinder und Enkelkinder potentiell von der Stiftung profitieren konnten, sondern auch Urenkelkinder, zog das Amt nur einen Freibetrag von 100.000 EUR ab, der für "übrige Personen der Steuerklasse I" zugrunde zu legen ist - und setzte eine Schenkungsteuer von 59.000 EUR fest.

Hinweis: Wären nur Kinder berechtigt gewesen, hätte der Freibetrag bei 400.000 EUR gelegen, bei Beschränkung der Berechtigung bis zur Enkelgeneration bei 200.000 EUR.

Die Eheleute wandten ein, dass nach der Stiftungsurkunde nur die Stifter und ihre Tochter berechtigt seien. Weitere Nachkommen seien noch gar nicht geboren und auch nur dann begünstigt, wenn die Tochter versterbe. Sie wollten daher einen Freibetrag von 400.000 EUR abziehen, so dass die Schenkungsteuer gegen Null ging.

Der BFH lehnte jedoch ab und urteilte, dass als entferntest Berechtigte auch mögliche Urenkel der Stifter anzusehen sind, da diese nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile erlangen können. Unerheblich war für das Gericht, ob diese Personen zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren waren, jemals geboren werden und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen werden.

Hinweis: Die finanzielle Ausstattung der Stiftung im Urteilsfall legt nahe, dass die Stifter bei der Steuergestaltung gezielt den Freibetrag von 400.000 EUR eingeplant hatten. Der nun höchstrichterlich abgesegnete Steuerzugriff von 59.000 EUR machte das Steuersparmodell der Familienstiftung somit weitgehend zunichte. Bei der Errichtung solcher Stiftungen ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, wie weit man den Kreis der Berechtigten zieht. Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus sinnvoll sein, diesen Kreis zu beschränken, um steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Einspruchsentscheidung ist trotzdem wirksam bekanntgegeben

Zur Fristberechnung ist es im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung) wirksam dem Empfänger bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt und letztlich endet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn

  • er einem zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • die Vollmacht allerdings bereits zuvor widerrufen wurde,
  • diese Änderung jedoch dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Das Amt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den (von der Klägerin benannten) Bevollmächtigten gesandt. Dieser hatte die Einspruchsentscheidung jedoch an das Amt zurückgeschickt und mitgeteilt, dass seine Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sei. Daraufhin versandte das Amt die Einspruchsentscheidung erneut an die Klägerin. Später zog sie gegen diese Entscheidung vor das FG.

Ob diese Klage nun fristgerecht erhoben worden war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegegnüber dem Bevollmächtigten wirksam war und sich deshalb von diesem Zeitpunkt an die einmonatige Klagefrist berechnete.

Das FG und der BFH sahen die Bekanntgabe gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, so dass die Klage verspätet und somit unzulässig war. Die Einspruchsentscheidung war dem Bevollmächtigten nach Gerichtsmeinung wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zur Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung maßgeblich ist.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass das Finanzamt zeitnah über geänderte und erloschene Vollmachten informiert werden sollte, da das Amt sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf und Bekanntgaben gegenüber dem früheren Bevollmächtigten wirksam bleiben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)


Verkehrschaos vor mündlicher Verhandlung: Finanzgericht muss auf Prozessbevollmächtigten warten

Die Mühlen der Justiz mahlen ja gewöhnlich langsam - in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) kann davon aber überhaupt nicht die Rede sein: Vorliegend ging es um die Frage, ob dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein Verfahrensfehler unterlaufen war, indem es eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite durchgeführt und die Klage verworfen hatte, obwohl der Bevollmächtigte kurz vor dem Verhandlungstermin telefonisch mitgeteilt hatte, dass er wegen einer Vollsperrung einer Autobahn mindestens eine halbe Stunde später kommen werde.

Das Gericht hatte die für 10:30 Uhr angesetzte Verhandlung  schon exakt 25 Minuten später eröffnet (um 10:55 Uhr), sie weitere drei Minuten später geschlossen (um 10:58 Uhr) und um 11:00 Uhr das Urteil verkündet. Der Prozessbevollmächtigte dürfte nicht schlecht gestaunt haben, als er um 11:05 Uhr bei Gericht erschien und von der erfolgten Urteilsverkündung erfuhr. Er zog für seinen Mandanten mit einer Beschwerde vor den BFH und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Der BFH nahm nun einen solchen Verfahrensmangel an, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die mündliche Verhandlung war nach Auffassung des BFH verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit der Kläger durchgeführt worden.

Wird ein Gericht von einem Prozessbeteiligten oder -bevollmächtigten während der Anreise zum Gerichtstermin telefonisch darüber benachrichtigt, dass er sich verspäten werde und werden der Grund der Verspätung und das fehlende Verschulden hieran glaubhaft gemacht, muss das Gericht hierauf Rücksicht nehmen und mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung warten. Ein außergewöhnlich ausgedehnter Stau - wie im vorliegenden Fall - kann dabei als unverschuldete Verzögerung zu werten sein.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)


Prozesskostenhilfe: Auch freiwilliger Unterhalt muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden

Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss zur Prozessführung zunächst - in gewissem Umfang - sein Einkommen und sein Vermögen einsetzen. Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, erhalten auf Antrag eine Prozesskostenbeihilfe. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Prozess für die Partei hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig geführt wird.

Hinweis: Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss dem Gericht die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft darlegen. Gelingt ihm dies nicht oder beantwortet er bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend, darf das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch freiwillige Unterhaltszahlungen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden müssen und einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe daher entgegenstehen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zunächst nur eine kleine Rente, ein geringfügiges Bankguthaben und einen Gebrauchtwagen angegeben. Auf Rückfrage des Gerichts räumte sie schließlich ein, dass sie ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns bestreite; dieser überlasse ihr kostenlos eine Immobilie zu Wohnzwecken und leiste Barunterhalt.

Der BFH erklärte, dass Unterhaltszahlungen auch dann als einzusetzendes Einkommen gälten, wenn der Empfänger auf sie - wie im vorliegenden Fall - keinen rechtlichen Anspruch habe. Auch solche freiwillige Leistungen seien zunächst zur Prozessfinanzierung einzusetzen, sofern sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)


Aktuelle Steuerschätzung: Bundesfinanzminister sieht keine neuen finanziellen Spielräume

Im Mai 2024 fand die 166. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen", einem unabhängigen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt, statt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen 2024 niedriger ausfallen werden, als noch in der vergangenen Schätzung vom Oktober 2023 erwartet worden war. Auch in den Folgejahren rechnen die Experten nun mit Mindereinnahmen gegenüber der letzten Schätzung. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Erwartung vom Oktober 2023 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger. Den größten Teil der Mindereinnahmen hat der Bund zu tragen.

Mindereinnahmen gegenüber der Oktober-Schätzung sind bei fast allen aufkommensstarken Gemeinschaftsteuern zu verzeichnen; lediglich das erwartete Aufkommen aus der Abgeltungsteuer wurde nach oben revidiert. Darin spiegeln sich die Zinserträge in Deutschland wider, die deutlich stärker gestiegen sind, als bisher angenommen worden war. Der Bundesfinanzminister betonte, dass die aktuelle Steuerschätzung ein Realitätscheck für den Bundeshaushalt 2025 sei und keine neuen finanziellen Spielräume eröffne.

Hinweis: Der Steuerschätzung liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2024 der Bundesregierung zugrunde. Gegenüber den Annahmen in der Herbstprojektion 2023, die Basis der letzten Steuerschätzung im Oktober 2023 war, wurden die Erwartungen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung merklich nach unten revidiert. Die wirtschaftliche Erholung hat sich gegenüber den Erwartungen vom Oktober verzögert. Erst im Jahresverlauf 2024 ist mit einer schrittweisen moderaten konjunkturellen Aufwärtsbewegung zu rechnen, die angesichts des insgesamt robusten Arbeitsmarkts, gesunkener Inflationsraten und steigender Löhne vor allem vom privaten Konsum getragen werden dürfte.

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(aus: Ausgabe 08/2024)


Energiepreispauschale: Wirklich einkommensteuerpflichtig oder nicht?

Im Zuge der immer höheren Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 eine finanzielle Hilfe beschlossen. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht.

Der Kläger erhielt in 2022 von seinem Arbeitgeber, bei dem er ganzjährig beschäftigt war, die EPP ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Ansicht des Klägers stellt die Pauschale jedoch keinen Arbeitslohn dar, sondern vielmehr eine in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehende Subvention des Staates. Der Arbeitgeber fungiere hier nur als Erfüllungsgehilfe für deren Auszahlung.

Das FG wies die Klage ab und führte aus, der Gesetzgeber habe die EPP den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es somit nicht mehr an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der EPP sei der Gesetzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Ob die EPP auch unter einer anderen Einkunftsart zu erfassen sein könnte, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es wohl bundesweit eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern gibt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Schenkungsteuer: Kann der Pflegefreibetrag unter Umständen mehrmals gewährt werden?

Im Alter nehmen oftmals die Beschwerden zu und es wird schwieriger, den Alltag zu bewältigen. Auch die Pflegebedürftigkeit kann dann eintreten. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation kann eine Pflege daheim oder im Pflegeheim erfolgen. Wird man in seinem privaten Umfeld von einer Person gepflegt, besteht oft der Wunsch, dieser Person etwas Gutes zu tun. Sei es, indem man sie als Erben einsetzt oder ihr bereits zu Lebzeiten etwas schenkt. Damit der Pflegende auch einen finanziellen Vorteil hat, kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung ein Pflegefreibetrag bis maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden. Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.

Seit dem Tod ihres Mannes wurde die Schenkerin von der Klägerin gepflegt. Im Jahr 2017 übertrug die Schenkerin Grundvermögen auf die Klägerin. In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin an, zu einem vorherigen Zeitpunkt auch noch ein Bankguthaben von 90.000 EUR erhalten zu haben. Nach einem vorausgehenden Streit mit dem Finanzamt einigte man sich, das Bankguthaben in der Erklärung nicht zu berücksichtigen und beim Grundstückserwerb einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR zu berücksichtigen. Die Zahlung von insgesamt 90.000 EUR (davon 20.000 EUR Vorerwerb) wurde daraufhin vom Finanzamt der Schenkungsteuer unterworfen. Hierfür beantragte die Klägerin erneut den Pflegefreibetrag.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Pflegeleistungen der Klägerin wurden zu Recht bei der Ermittlung der Schenkungsteuer für das Bankguthaben nicht berücksichtigt. Bei der Schenkung des Bankguthabens handelt es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. Die Steuerbarkeit dieser Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Belohnung handelt.

Im Streitfall wurde auch keine vorherige Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der durch die Klägerin erbrachten Pflegeleistungen getroffen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass die Grundstücksübertragung die Pflegeleistungen abgelten sollte. Die Klägerin hatte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schenkerin. Es fehlte hierfür an einer schriftlichen Vereinbarung. Auch gibt es keine Aufstellung, wie sich der Betrag von 70.000 EUR als Aufwendungsersatz konkret ermittelt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Besteuerung des Vorerwerbs von 20.000 EUR.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Erstattung von Anwaltskosten: Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage in Kindergeldfällen

Erhalten Sie Kindergeld? Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies kein Problem. Danach muss man immer nachweisen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Hierbei kann man sich natürlich auch anwaltlich vertreten lassen. Sofern diesbezüglich eine Kostenerstattung beantragt wird, wird geprüft, ob und in welcher Höhe diese zulässig ist. Im Streitfall gab es Unstimmigkeiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Erstattung. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger ist Vater der 1999 geborenen X. Beide hatten mit der Mutter von X einen gemeinsamen Wohnsitz im EU-Ausland. Der Kläger hatte zudem noch einen Wohnsitz in Deutschland. Ab September 2018 wurde das Kindergeld aufgehoben mit der Begründung, X habe ihre Schulausbildung im August 2018 beendet. Der Rechtsanwalt des Klägers erhob am 19.10.2018 Einspruch und legte eine Schulbescheinigung vor. Daraufhin wurde das Kindergeld mit Bescheid vom 15.01.2019 wieder rückwirkend ab September 2018 gewährt. Im Dezember 2022 beantragte der Kläger die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt hatte als Streitwert den Jahresbetrag des festgesetzten Kindergelds zugrunde gelegt, die Familienkasse sah lediglich einen Gegenstandswert von 970 EUR (Kindergeld von September 2018 bis Januar 2019).

Die Klage vor dem FG war begründet, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Die Regeln für den Fristbeginn gelten auch bei elektronischer Übersendung des Bescheids. Die Ablehnung der Kostenfestsetzung in der beantragten Höhe war rechtswidrig. Das Verfahren wegen Kostenerstattung im Vorverfahren vollzieht sich in zwei Stufen: Zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen, das heißt, ob die notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Danach müssen die zu erstattenden Aufwendungen betragsmäßig festgesetzt werden.

Im Streitfall ist der Gegenstandswert auf mindestens das Kindergeld für ein Jahr (September 2018 bis August 2019) festzusetzen. Ob der Gegenstandswert eventuell höher ist, weil das Kindergeld länger gewährt wurde, ist nicht relevant. Der Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 ist daher zu kurz und der Wert dementsprechend zu niedrig.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)


Aktuelle Unwetterereignisse: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene

Nach den verheerenden Schäden durch Starkregen und Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22.05.2024 stehen viele Familien und Unternehmen im Saarland vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Als Reaktion darauf hat das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft (FinMin) des Saarlandes weitreichende steuerliche Erleichterungen für die Betroffenen auf den Weg gebracht. Um den Hochwasseropfern zu helfen und den Wiederaufbau zu unterstützen, veröffentlichte es am 21.05.2024 einen umfangreichen Erlass.

Der Katastrophenerlass umfasst eine ganze Reihe von Maßnahmen, darunter Steuerstundungen, Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise und die steuerliche Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen. So werden die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden am Wohneigentum als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Spenden über Sonderkonten können unbürokratisch per Einzahlungsbeleg dokumentiert werden. Stundungszinsen und steuerliche Vorauszahlungspflichten für Betroffene können reduziert werden. Zudem soll der Verlust von Buchführungsunterlagen infolge des Hochwassers steuerlich keine nachteiligen Folgen haben. Darüber hinaus werden auch vom Hochwasser betroffene Landwirte durch Billigkeitsmaßnahmen unterstützt, um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern.

Hinweis: Der Erlass ist auf der Homepage des FinMin Saarland verfügbar. Er wurde mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Die anderen Bundesländer wurden in Kenntnis gesetzt.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Elektronische Fahrtenbücher: Spätere Eintragungen der Fahrten "en bloc" sind unzulässig

Wer seinen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern - entweder per Pauschalbesteuerung oder per Fahrtenbuch. Bei der Pauschalbesteuerung kommt die sogenannte 1-%-Regelung (bei Autos mit Verbrennermotoren) bzw. die 0,25-%-Regelung (bei Elektrofahrzeugen) oder die 0,50-%-Regelung (bei einigen Hybridfahrzeugen) zur Anwendung. Die Pauschalbesteuerung ist die einfachste Variante der Versteuerung eines Dienstwagens. Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert etwas mehr Aufwand. Es lohnt sich aber insbesondere, wenn der Firmenwagen bereits abgeschrieben oder ein Gebrauchtwagen ist oder wenn nur wenige private Fahrten unternommen werden.

Früher wurden Fahrtenbücher ausschließlich per Hand geführt, inzwischen werden aber viele elektronische Fahrtenbücher verwendet - hierfür existieren zahleiche Softwarelösungen. Das Finanzamt erkennt die digitale Fahrtenbuchvariante nur unter strengen Voraussetzungen an. Vor allem mit Blick auf nachträgliche Veränderungen ist Vorsicht geboten: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nachträgliche Änderungen nur ausnahmsweise zulässig, wenn diese in der ursprünglichen Datei dokumentiert und offengelegt werden, also erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und wird folglich von den Finanzämtern verworfen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllt ein elektronisches Fahrtenbuch nicht die von der Rechtsprechung geforderte geschlossene Form, wenn Einträge darin lediglich in einem drei- bis sechswöchigen Rhythmus "en bloc" vorgenommen und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden, die später entsorgt werden. Das Gericht erklärte, dass eine äußere geschlossene Form eines per Computerprogramm erzeugten Fahrtenbuchs nur vorliege, wenn nachträgliche Veränderungen an zu früheren Zeitpunkten eingegebenen Daten entweder technisch ausgeschlossen oder in der Datei selbst dokumentiert und "bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme" erkennbar seien. Eine separate Änderungsprotokolldatei genügt demnach nicht den Anforderungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Anspruch auf Elterngeld: Einkommensgrenze sinkt auf 200.000 EUR pro Jahr

Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten.

Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld abgesenkt. Nur Elternpaare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 200.000 EUR pro Jahr haben nun noch Anspruch auf Elterngeld. Davor hatte die Grenze für Paare bei 300.000 EUR und für Alleinerziehende bei 250.000 EUR gelegen.

Hinweis: Für Geburten ab dem 01.04.2025 sinkt die Einkommensgrenze weiter auf 175.000 EUR ab.

Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld wird gezahlt; der Bemessungssatz beträgt regelmäßig 67 % des früheren Einkommens. Ausgezahlt werden aber mindestens 300 EUR und maximal 1.800 EUR pro Monat.

Werdende Eltern können im Vorfeld aktiv Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen, indem sie frühzeitig die Steuerklasse wechseln. Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kümmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 wechseln - und zwar spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Dann erhöht sich das Nettogehalt, das der Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird, mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfällt.

Aber Achtung: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe seines Elterngelds nach seinem vorherigen Nettogehalt. War er in Steuerklasse 5 eingereiht, drohen ihm bei der Bemessung des Elterngelds finanzielle Nachteile, weil sein Nettolohn durch einen hohen Steuerabzug entsprechend gering ausgefallen ist. Aus diesem Grund sollten werdende Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassenkombination im Endeffekt am günstigsten für sie ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


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Infos für Unternehmer

Steuerrecht für Unternehmen

Das Steuerrecht füllt ganze Bände. Es gibt viel zu sagen, angefangen von den unterschiedlichen Steuerarten über die Buchführung bis hin zum Jahresabschluss oder der Steuererklärung. Begriffe wie Kontenrahmen, SKR 03 oder SKR 04, Vorsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung oder Abschreibungen sind häufig vielen Startup-Unternehmern und Gründern zunächst nur vage bekannt.

Hier sollte man immer auf dem neusten Stand bleiben, da das deutsche Steuerrecht sich kontinuierlich verändert. Wenn Sie nicht gerade als Steuerberater selbstständig sind, dürfte z.B. das Thema Buchhaltung keine Jubelstürme bei Ihnen auslösen. Aber dennoch: die Buchhaltung ist ein wesentliches Element in Ihrem Unternehmen. Dabei erfüllen Sie nicht nur gesetzliche Anforderungen. Die Buchhaltung ist eine zwingende Grundlage, um Ihr Unternehmen richtig steuern zu können.

Doch müssen Sie das alles nicht zwangsläufig selbst im Blick haben. Hierbei können wir Sie als Steuerberater unterstützen, sodass Sie sich weiterhin auf das Tagesgeschäft konzentrieren können.

Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024: Umsatzsteuerliche Highlights

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 beschlossen. Dieser weicht nur geringfügig vom Referentenentwurf ab. Das JStG 2024 sieht verschiedene notwendige Anpassungen im Steuerrecht vor, insbesondere aufgrund von EU-Recht, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Zudem enthält es Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund früherer Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Diesen Gesetzgebungsbedarf greift das JStG 2024 auf. Es umfasst viele thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundene Einzelmaßnahmen, die meist technischen Charakter haben. In dem Regierungsentwurf finden sich unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen:

  • Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Nach dem derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies gilt auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) versteuert. Der Entwurf sieht vor, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar ist. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, hat dieser in seine Rechnung die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" mit aufzunehmen.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 UStG werden gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst. Dabei werden die Schwellenwerte angehoben: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 EUR (bisher: 22.000 EUR) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 EUR (bisher: 50.000 EUR) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem wird die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant.

Hinweis: Der Regierungsentwurf wurde auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)


Europa-Entscheidung: Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde in einem polnischen Fall über die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Sacheinlagen diskutiert. Zwei Gesellschaften brachten Grundstücke in das Kapital einer dritten Gesellschaft ein. Hierfür erhielten sie Aktien der dritten Gesellschaft als Gegenleistung. Strittig war, ob der Ausgabepreis der Aktien oder ihr Nennwert als umsatzsteuerliche Gegenleistung anzusehen ist, insbesondere wenn vertraglich als Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien vereinbart wurde.

Die Klägerin, eine in Polen mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft, erhöhte zwischen Ende 2014 und Anfang 2015 ihr Kapital durch Sacheinlagen von den Gesellschaften W und B. Konkret schlossen diese beiden Gesellschaften mit der Klägerin mehrere Verträge über die Übertragung von ihnen gehörenden Grundstücken und über eine Bareinlage im Austausch gegen Aktien der Klägerin. Die Verträge sahen vor, dass die Gegenleistung für die Sacheinlagen auf das Kapital der Klägerin in Aktien der Klägerin zum Wert des Ausgabepreises besteht.

Bei der Preisfestsetzung stützten sich die Parteien auf den Wert der eingebrachten Grundstücke, wie er von einem Dritten anhand der Marktpreise ermittelt worden war. Das örtliche Finanzamt befand jedoch, dass die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des Nennwerts der Aktien anzusetzen sei.

Die Sache landete vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft dann nach dem Ausgabewert der Aktien zu bestimmen sei, wenn die Gesellschaften vereinbart hätten, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert bestehe.

Bei einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt ist die Steuerbemessungsgrundlage die vom Steuerpflichtigen dafür tatsächlich erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert. Im Besprechungsfall legten die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge fest, dass die Gegenleistung für die Einbringung der Grundstücke in das Kapital der Klägerin in der Zuteilung von Aktien besteht, deren Stückwert sich nach ihrem Ausgabewert richtet.

Hinweis: Der EuGH stützte sich auf frühere Urteile und schloss sich dem Standpunkt der steuerpflichtigen Gesellschaft an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Kleinunternehmerregelung: Verspäteter Antrag auf Registrierung der Mehrwertsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu den Rechtsfolgen einer verspäteten mehrwertsteuerlichen Registrierung im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung geurteilt. Die Klägerin, eine bulgarische Unternehmensberatung, war zunächst nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert. Sie stellte am 21.08.2018 vier Rechnungen mit dem Gegenstand "Vergütung aus dem Vertrag vom 30. November 2012" in Höhe von rund 58.600 EUR aus. Diese wurden als "Einnahmen aus Verkäufen von Dienstleistungen" gebucht. Am 23. und 24.08.2018 stellte die Klägerin zwei weitere Rechnungen über insgesamt 29.100 EUR aus, die in gleicher Weise verbucht wurden.

Am 03.09.2018 beantragte sie die obligatorische mehrwertsteuerliche Registrierung. Die für Einnahmen zuständige Stelle erließ am 14.09.2018 einen Bescheid über diese Registrierung. Damit wurde die Gesellschaft mit Wirkung vom 19.09.2018 für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert.

Die für Einnahmen zuständige Stelle stellte fest, dass die Klägerin bereits mit der Ausstellung einer der ersten Rechnungen die Schwelle für den steuerbaren Umsatz (ca. 25.600 EUR) überschritten habe und dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Lieferung nach bulgarischem Recht steuerpflichtig sei. Danach hätte die Klägerin innerhalb von sieben Tagen ab Überschreitung der Umsatzschwelle (spätestens am 28.08.2018) einen Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung stellen müssen. Die für Einnahmen zuständige Stelle war der Ansicht, dass die Klägerin für die Lieferungen, mit denen sie die Umsatzschwelle überschritten habe, ab dem Tag der Überschreitung bis zum Tag der mehrwertsteuerlichen Registrierung Steuer schulde, und erließ einen entsprechenden Bescheid.

Das oberste bulgarische Verwaltungsgericht legte die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die besagt, dass Kleinunternehmen nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn sie innerhalb einer festgelegten Frist die mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen. Ein Verstoß gegen die fristgerechte Registrierung führt zur Entstehung einer Steuerschuld. Diese Regelung dient dazu, den Grundsatz der effektiven Durchsetzung der harmonisierten Mehrwertsteuervorschriften und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit gemäß der EuGH-Rechtsprechung zu erfüllen.

Hinweis: Im Streitfall ging es um die Voraussetzungen für die Anwendung der bulgarischen Kleinunternehmerregelung und deren Registrierungspflichten. Ab 01.01.2025 soll die Kleinunternehmerregelung in der EU und in Deutschland neu gefasst werden (Jahressteuergesetz 2024). Künftig sollen auch Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten diese Regelung in Deutschland nutzen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Biogasanlagen: Besteuerung von unentgeltlichen Wärmeabgaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. 2008 wurde das Biogas zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion genutzt, wobei der so erzeugte Strom überwiegend ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet wurde. Einen Teil der hierbei erzeugten Wärme verwendete die Klägerin für ihren Produktionsprozess. Den Großteil der Wärme überließ sie dem Unternehmer A "kostenlos" zur Holztrocknung und der Gesellschaft B zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart wurde.

2008 erhielt die Klägerin eine Mindest-Einspeisevergütung von gut 1 Mio. EUR und einen Erhöhungsbetrag von rund 85.000 EUR für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen wurden. Da die Wärmeabgabe unentgeltlich war, ging das Finanzamt von einer unentgeltlichen Entnahme aus und berechnete die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme nach den Selbstkosten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auf und verwies die Sache zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe an dieses zurück. Im zweiten Rechtsgang reduzierte das FG die festgesetzte Umsatzsteuer, da die Selbstkosten der Wärme als Bemessungsgrundlage dienten.

Auf Revision hin legte der BFH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und zur Berechnung der Selbstkosten vor. Dieser stellte fest, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme ist - unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen.

Zur Ermittlung des Selbstkostenpreises entschied der EuGH, dass dieser sowohl unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten als auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen umfasst - unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht. Dies bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch nicht vorsteuerbelastete Kosten zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diese Kosten in seinem Folgeurteil konkretisiert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Klärung zum Zuordnungswahlrecht: Gegenstände des Unternehmens - oder auch nicht

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17.05.2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich hat der Unternehmer für bezogene Gegenstände ein Zuordnungswahlrecht. Er kann einen Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist zu dokumentieren. Bisher verlangte die Finanzverwaltung eine Mitteilung der Entscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen.

Der BFH stellte klar, dass keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzverwaltung erforderlich ist, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Diese Anhaltspunkte können der Finanzbehörde auch nach Fristablauf eingereicht werden. Eine explizite Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nur dann erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für die Zuordnung existieren. Die Finanzverwaltung passt nun die Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung an und geht in ihrem aktuellen Schreiben ausführlich auf die Zuordnung, Dokumentation und Dokumentationsfrist ein.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Voraussetzungen für im Ausland ansässige Unternehmen

Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, die in der türkischen Rechtsform einer "Anonim Sirket" gegründete A-Gesellschaft, hat ihren Sitz in der Türkei. Dort ist sie im Wohn-, Anlagen-, Straßen- und Brückenbau tätig. Im Jahr 2015 erwarb die Gesellschaft ein Wohn- und Geschäftshaus in Deutschland, das teils vermietet, teils selbst genutzt wurde. In 2016 erwarb sie zwei weitere Objekte, die fremdvermietet wurden. Für die inländischen Einkünfte machte sie die erweiterte Grundstückskürzung geltend. Dieser Antrag wurde jedoch vom Finanzamt aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeiten abgelehnt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die A-Gesellschaft konnte im vorliegenden Fall lediglich die einfache Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Die erweiterte Kürzung können nur Unternehmen beantragen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und nur kraft Rechtsform bzw. gewerblicher Prägung gewerbesteuerpflichtig sind. Durch die teilweise Nutzung des ersten Objekts unterhielt die A-Gesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland. Die A-Gesellschaft ist auch mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. Zwar verwaltet sie in Deutschland nur eigenen Grundbesitz, jedoch ist sie in der Türkei noch auf anderem Gebiet tätig.

Nach Ansicht des FG ist daher nicht nur auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, dass die Gesellschaft insgesamt keine kürzungsschädlichen Tätigkeiten ausübt. Somit ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Tätigkeit im Ausland zu verwehren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Menschen mit Behinderung: Finanzministerium gibt Umsatzsteuertipps

Das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) informiert in einer aktuellen Broschüre über steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. Da diese und ihre Angehörigen vor vielfältigen Herausforderungen stehen, bietet ihnen der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Unterstützungsmöglichkeiten an. Die Broschüre fasst wichtige Regelungen insbesondere zu Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen. Hier wird auf die umsatzsteuerlichen Regelungen eingegangen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Leistungen von und an Menschen mit Behinderung Begünstigungen durch Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Mehrwertsteuersatz vor. Diese Vorteile führen oft zu niedrigeren Preisen, was auch Leistungsempfängern zugutekommt. Wenn ein Dritter (z.B. die Krankenkasse) die Kosten übernimmt, tragen die Begünstigungen zur Kostendämpfung bei.

Blinde Unternehmer, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Enkelkinder, Eltern der blinden Person und Lehrlinge gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen von Energieerzeugnissen und Alkohol, wenn dafür Energie- oder Alkoholsteuer zu zahlen ist. Anerkannte Blindenwerkstätten und ihre Zusammenschlüsse sind hinsichtlich der Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren sowie sonstiger Leistungen, die ausschließlich von Blinden ausgeführt wurden, steuerfrei.

Folgende Umsätze gegenüber Menschen mit Behinderung sind ebenfalls steuerfrei:

  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch anerkannte Einrichtungen
  • Leistungen der Verwaltungsbehörden und anderer Stellen der Kriegsopferversorgung an Versorgungsberechtigte
  • Leistungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen
  • Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen
  • Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Körperschaften

Folgende Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %:

  • Lieferung und Vermietung von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Menschen mit Behinderung
  • Lieferung und Vermietung von Körperersatzstücken und orthopädischen Apparaten
  • Umsätze aus dem Betrieb von Schwimm- und Heilbädern

Hinweis: Die Broschüre ist auf der Homepage des FinMin Baden-Württemberg verfügbar.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Rechtsinformationen für GmbH-GesellschafterRechtsinformationen für GmbH-GesellschafterRechtsinformationen für GmbH-GesellschafterRechtsinformationen für GmbH-Gesellschafter
Infos für GmbH-Gesellschafter/-GF

Steuerrecht für GmbH-Gesellschaften und Ihre Geschäftsführer

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH mit ihren Erträgen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer und mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer.

Von steuerlicher Seite aus betrachtet, gelten GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer - selbst wenn sie Anteilseigner sind. Zwischen Geschäftsführern und Arbeitnehmern gibt es kaum Unterschiede. Nur die Messlatte für Steuergestaltungen liegt bei GmbH-Geschäftsführern deutlich höher als bei normalen Arbeitnehmern. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nehmen steuerlich eine Doppelrolle ein, da sie gleichzeitig auch an ihr beteiligt sind. Die Fremdüblichkeit ist hier das Schlüsselwort, um das es sich bei der Beziehung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner GmbH in der Regel dreht. So müssen alle Rechtsbeziehungen zur GmbH so gestaltet werden, wie Sie auch einem fremden, nicht beteiligten, Geschäftsführer zustehen würden.

Das Finanzamt schaut folglich bei GmbH-Geschäftsführern genauer hin, damit Sie sich nicht übervorteilen.

Folgend erhalten Sie Fachinformationen zu den wesentlichen Fragen einer GmbH. Von Steuern und Vergütung, über Finanzierung, bis hin zu Personal, Gesellschafter und Geschäftsführer sowie aktuellen Wirtschaftsinformationen.

Derzeit keine Informationen.

Rechtsinformationen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerRechtsinformationen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerRechtsinformationen für Arbeitgeber und ArbeitnehmerRechtsinformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Infos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Steuertipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Alle Jahre wieder ist es soweit. Ob Sie die alljährliche Steuererklärung im Alleingang anfertigen oder sich dabei von Ihrem Steuerberater des Vertrauens helfen lassen: Eine Abgabe ist oft Pflicht. Doch für viele Menschen ist die jährliche Steuererklärung nervenaufreibend und unangenehm. Unzählige Belege müssen kontrolliert und zahlreiche Formulare ausgefüllt werden. Doch der Aufwand lohnt sich, wenn man bedenkt, dass Arbeitnehmer im Schnitt 800 EUR vom Finanzamt zurückbekommen. Doch welche Ausgaben können Sie als Steuerzahler geltend machen? Wie können Sie mehr für sich rausholen?

Als Arbeitnehmer haben Sie zahlreiche Möglichkeiten, Ihre Steuerlast gezielt zu mindern und auf diese Weise mit einem Plus aus der Prüfung Ihrer Steuererklärung hervorzugehen. Kindergartenzuschüsse, Tankkarten oder vermögenswirksame Leistungen sind nur einige Möglichkeiten seine Steuerlast in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zu optimieren. Meist zahlt sich für viele Ehepaare auch ein Wechsel der Steuerklassen aus. Und wenn Ihre Ausgaben für den Beruf über dem Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000 EUR im Jahr liegen, können Sie Ihre Werbungskosten vollumfänglich absetzen.

Folgend finden Sie diese und weitere Themen, die für Sie als Arbeitnehmer und Angestellte relevant sind.

Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Denn Veranstaltungen werden zunehmend nicht nur vor Ort, sondern auch online angeboten, und zwar in Form von:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden
  • Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt
  • Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet in seinem aktuellen Schreiben zwischen folgenden Leistungen:

  • Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
  • Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.

Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Besteuerung von Künstlern: Steuerfragen von Musikern und Sängern im Fokus

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat kürzlich in einem 18-seitigen Informationsblatt zusammengestellt, welche Besteuerungsgrundsätze von Musikern und Sängern zu beachten sind. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

Steuerlich ist zuallererst die Frage zu beantworten, welche Art von Einkünften ein Künstler erzielt. Wird er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn), so dass die steuerlichen Pflichten für den Künstler überschaubar bleiben: Sein Arbeitgeber führt Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und stellt nach Ablauf eines Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Künstler muss seinen Arbeitslohn nur in seiner Einkommensteuer angeben und kann gegebenenfalls noch beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten absetzen, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückzuholen.

Wer für verschiedene Auftraggeber arbeitet und von "Fall zu Fall" tätig wird, erzielt als Künstler meist Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, der Künstler eigenschöpferisch tätig wird und seine Darbietung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Ist das künstlerische Moment nur wenig ausgeprägt, können stattdessen gewerbliche Einkünfte vorliegen (z.B. bei einem Handel mit Kunstgütern oder einer Vermittlung von Geschäften).

Eine gewerbliche Tätigkeit muss per Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde angemeldet werden und unterliegt ab einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 EUR der Gewerbesteuer. Eine freiberufliche Tätigkeit ist lediglich beim Finanzamt anzuzeigen und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Während Freiberufler keiner Buchführungspflicht unterliegen und ihren steuerlichen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, kommt es bei Gewerbetreibenden auf die Umsatz- und Gewinnhöhe an: Eine Buchführungspflicht besteht für sie, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 EUR oder ihr Gewinn mehr als 80.000 EUR pro Jahr beträgt und das Finanzamt sie zur Buchführung auffordert. Angesichts der Höhe dieser Grenzen dürften viele gewerblich tätige Künstler ihren Gewinn gleichwohl weiterhin per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können.

Bei gewerblichen und freiberuflichen Künstlern gilt: Ihre Betriebsausgaben werden steuerlich in der Regel nur anerkannt, wenn sie anhand eines Belegs nachgewiesen werden können. Daher sollten Künstler von vornherein alle Quittungen und Rechnungen zu ihren betrieblichen Ausgaben sammeln und aufbewahren.

Hinweis: Die OFD stellt in ihrem Informationsblatt des Weiteren dar, wie Künstler einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag bilden können, welche steuerliche Abgabefristen bestehen und welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Information für: Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2024)


Betriebsveranstaltungen: Lohnsteuerpauschalierung von 25 % gilt auch bei hierarchischer Beschränkung

Für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer - Vorteile bis zu dieser Höhe bleiben also stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, muss nur der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Soweit eine Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn auslöst, kann der Arbeitgeber aber eine günstige Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % vornehmen.

Seit 2015 schreibt das Einkommensteuergesetz explizit vor, dass eine Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss; es darf also keine hierarchische Beschränkung bei den Teilnehmern der Feier bestehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieses "Offenstehen" lediglich die Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags ist - und nicht für die günstige 25-%-Pauschalversteuerung der Zuwendungen.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der zwei Weihnachtsfeiern jeweils nur für Vorstandsmitglieder und die obere Führungsriege veranstaltet hatte. Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung hatte das Finanzamt die Pauschalversteuerung mit 25 % abgelehnt und die Lohnsteuer auf die Feier individuell berechnet und nachgefordert. Das Amt vertrat den Standpunkt, dass die hierarchische Beschränkung des Teilnehmerkreises auch der Pauschalversteuerung im Wege stehe.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass als Betriebsveranstaltung zunächst einmal jede Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gelte - somit auch die Weihnachtsfeiern im vorliegenden Fall. Das eingrenzende Kriterium des "Offenstehens" für alle Betriebsangehörigen sei nicht Gegenstand der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung, sondern nur eine ergänzende Voraussetzung für die Gewährung des 110-EUR-Freibetrags.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Kirchliche Arbeitgeber: Kostenübernahme für erweitertes Führungszeugnis ist kein Arbeitslohn

Zum steuerlich zu erfassenden Arbeitslohn gehören neben Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst erhält. Entscheidend für diese steuerliche Einordnung ist, dass diese Zuwendungen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer müssen daher im Regelfall als Arbeitslohn eingestuft werden und unterliegen daher zumeist einem Lohnsteuerabzug.

Nicht lohnsteuerlich zu erfassen sind hingegen Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt. Ein solcher Fall liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Kosten für die (kirchenrechtlich verpflichtende) Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses erstattet.

Im zugrunde liegenden Fall war ein kirchlicher Arbeitgeber aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen zur Prävention vor sexualisierter Gewalt verpflichtet, bei Neueinstellungen sowie turnusmäßig bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ein erweitertes Führungszeugnis von seinen Arbeitnehmern einzuholen. Die Kosten hierfür erstattete der Arbeitgeber ihnen im Anschluss, wozu er ebenfalls kirchenrechtlich verpflichtet war. Das Finanzamt sah in der Kostenübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte entsprechend Lohnsteuer nach.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff nun jedoch ab und verwies drauf, dass der Arbeitgeber im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt habe, da die Verpflichtungen zur Einholung der Zeugnisse und zur Kostenerstattung nur ihn beträfen. Die Kostenübernahme war nach Gerichtsmeinung somit Ausfluss seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Nettolohnvereinbarung: An Arbeitgeber abgetretenes Kindergeld mindert Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers

Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung treffen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs mindert das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und ausgezahlte Kindergeld im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen.

Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren, denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer und seiner persönlichen Einkommensteuer. Werden Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten, sind diese in dem Lohnzahlungszeitraum einkünftemindernd zu berücksichtigen, in dem das Finanzamt den Erstattungsbetrag an den Arbeitgeber geleistet hat, da zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Einnahmen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückgeflossen sind.

Lässt sich der Arbeitgeber nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung abtreten, sondern auch das Kindergeld, ist nicht nur der abgetretene Einkommensteuererstattungsanspruch im Erstattungsjahr durch Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn zu berücksichtigen, sondern auch das an den Arbeitgeber abgetretene und gezahlte Kindergeld.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Steuerfreie Nachtzuschläge: Anforderungen an die Aufzeichnung von Nachtzuschlägen

Arbeiten Sie in Spät- oder Nachtschicht? Falls ja, würden Sie das auch tun, wenn es dafür keine besonderen Zuschläge geben würde? Der Gesetzgeber stellt für bestimmte Arbeitszeiten Zuschläge zum eigentlichen Bruttoarbeitslohn steuerfrei, um die Störungen im Lebensrhythmus (tagsüber statt nachts schlafen) oder auch die gesellschaftlichen Nachteile (z.B. sonntags zu arbeiten, während andere frei haben) finanziell auszugleichen. Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen - etwa für Nachtarbeit oder Arbeit an bestimmten Feiertagen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Aufzeichnungen für die Gewährung der steuerfreien Zulagen sein müssen.

Der Kläger ist eine juristische Person des privaten Rechts. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass er seinen Arbeitnehmern teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Nach Ansicht der Prüferin waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger hatte nur den Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl (z.B. Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr), nicht aber die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende) aufgezeichnet. Unstreitig wurde die Nachtarbeit tatsächlich durchgeführt, die Zuschläge für die Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Finanzamts seien die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend. Unschädlich sei, dass keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit festgehalten worden sei. Zwar sei dem Finanzamt dahin gehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die Steuerfreiheit nicht anwendbar sei, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten werde. Eine Einzelaufstellung sei nach der Rechtsprechung verzichtbar, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden könnten.

Hinweis: Der ansetzbare Stundengrundlohn beträgt höchstens 50 EUR. Auf diese Weise soll die Steuerfreiheit bei hohen Einkommen beschnitten werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Rentenzahlung: Wie erfolgt die Versteuerung von Kapitalabfindungen?

Bei einer Rente aus einer privaten Versicherung kann man oftmals zwischen einer lebenslangen monatlichen Auszahlung und einer Einmalauszahlung des gesamten Kapitals wählen. Die Entscheidung hängt natürlich von der eigenen persönlichen Situation ab. Ein solches Wahlrecht kommt manchmal gerade recht, weil mit dem Kapital andere Schulden oder eine Hypothek getilgt werden soll. Wie aber wird eine Einmalauszahlung des gesamten Betrags besteuert? Das Finanzgericht Münster (FG) musste im Streitfall entscheiden.

Die Klägerin hatte die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in eine Direktversicherung vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für sie eine solche Versicherung mit einer Beitragszahldauer von 14 Jahren ab. Danach sollte sie zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und, auf Antrag, einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Die Klägerin wählte die Kapitalabfindung. Das Finanzamt besteuerte den Betrag als steuerpflichtige Rente mit dem regulären Steuersatz. Nach Ansicht der Klägerin waren jedoch die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung für außerordentliche Einkünfte erfüllt.

Die Klage vor dem FG wurde abgewiesen. Es lagen im Streitfall keine außerordentlichen Einkünfte vor. Der Begriff der Vergütung (für mehrjährige Tätigkeiten) sei weit auszulegen und erfasse alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert. Zwar seien die Voraussetzungen für mehrjährige Tätigkeiten erfüllt, allerdings mangele es im Streitfall an der Außerordentlichkeit. Diese sei für die weite Auslegung des Begriffs Vergütung jedoch relevant. Es komme bei einem Kapitalwahlrecht darauf an, dass dieses nur in (wenigen) atypischen Fällen tatsächlich ausgeübt werde. Diese Atypik habe sich jedoch nicht anhand von Statistiken (z.B. von Verbraucherschutzorganisationen) nachweisen lassen. Allerdings läge bei einem im Vornhinein vereinbarten Kapitalwahlrecht ohnehin keine Außerordentlichkeit vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Sonderausgabenabzug: Nachträglich festgesetzte Kirchensteuer als Sonderausgabe

Sofern Sie in Deutschland Kirchensteuer an eine erhebungsberechtigte Religionsgemeinschaft zahlen, können Sie diese als Sonderausgabe im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit kann die Kirchensteuer Ihre Einkommensteuer mindern. Allerdings müssen Sie im Gegenzug auch Erstattungen als positiven Betrag berücksichtigen. Die Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Aber kann das auch anders gehandhabt werden, etwa wenn die Kirchensteuer erst nach Jahren aufgrund eines geänderten Bescheids festgesetzt wird? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in welchem Jahr eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.

Der Kläger war Gesellschafter der A-GmbH. In 2014 brachte er über einen qualifizierten Anteilstausch Anteile zum Buchwert in die B-GmbH ein. In 2018 und 2019 veräußerte die B-GmbH sperrfristbehaftete Anteile. Der Kläger musste daher rückwirkend auf das Jahr der Einbringung (2014) Einbringungsgewinne versteuern. Dies führte zu einer geänderten Einkommen- und Kirchensteuerfestsetzung für 2014. Der Kläger wollte die daraufhin gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe im Verursachungsjahr 2014 berücksichtigen.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die für das Veranlagungsjahr 2014 festgesetzte, jedoch erst in 2019 und 2021 gezahlte Kirchensteuer kann nicht im Jahr 2014 als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Gezahlte Kirchensteuer kann grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dies entspricht dem sogenannten subjektiven Nettoprinzip. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzuziehen. Dies gilt auch in den Fällen rückwirkender Zahlungen. Nach Ansicht des FG liegt hier auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Hinweis: Dem Gesetzgeber war klar, dass sich in einigen Fällen die Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. Dies ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Werbungskosten bei Flugpersonal: Welche Positionen sich absetzen lassen

Wer in der Luftfahrtbranche arbeitet und nicht permanent am Boden, sondern auch in der Luft tätig wird, steht bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung oft vor besonderen Herausforderungen, da sein Werbungskostenabzug aufgrund der örtlich wechselnden Einsätze erheblich komplexer ist als bei Personal mit ständiger "Bodenhaftung".

Für den Abzug der Entfernungspauschale gilt: Flugzeuge sind keine erste Tätigkeitsstätte, da sie nicht ortsfest sind. Flugbegleiter und Piloten haben ihre erste Tätigkeitsstätte daher in der Regel an ihrer Homebase, also dem Flughafen, von dem aus sie beruflich regelmäßig starten und landen. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent je Kilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent je Kilometer. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte.

Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw lassen sich dann 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzen. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 % anerkannt.

Für eine Auswärtstätigkeit, die mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte einhergeht, lassen sich Verpflegungsmehraufwendungen abziehen, sofern der Arbeitgeber die Verpflegung nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert ist.

Übernachtungskosten in Hotels können ebenfalls abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernimmt. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte ihre gezahlten Trinkgelder geltend machen; hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 3,60 EUR je Hotelaufenthalt oder 150 EUR pauschal pro Jahr anerkannt.

Für die Einsatzvorbereitungen in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 EUR täglich, maximal bis zu 1.260 EUR pro Jahr, geltend machen. Arbeitsmittel lassen sich separat absetzen, darunter fallen zum Beispiel der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Schreibtischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können zudem Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy geltend gemacht werden. Anerkannt werden zudem Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen.

Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 % der monatlichen Telefongebühren, (maximal 20 EUR pro Monat), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder durch Schätzung auf Grundlage von dreimonatigen Aufzeichnungen geltend gemacht werden.

Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand hierfür als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung sowie die Reinigungs- und Erhaltungskosten.

Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Arbeiten von zu Hause aus: Wie sich die Homeoffice-Tagespauschale richtig absetzen lässt

Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 EUR pro Jahr absetzen - selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 EUR für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden - egal, ob zu Hause am Küchentisch oder am Schreibtisch gearbeitet wird. Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Wohnung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotzdem die Tagespauschale von 6 EUR geltend machen.

Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reisekosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in ihrer Firma (= erste Tätigkeitsstätte), entfällt die Tagespauschale für diesen Tag - stattdessen kann dann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden.

Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter), kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte (z.B. in der Schule) tätig war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zusätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden.

Erwerbstätige, die zu Hause über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Hause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen "Mittelpunktsfällen" darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 EUR geltend gemacht werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen - die tatsächlichen Raumkosten können also nicht mehr abgerechnet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Arbeitnehmer aufgepasst: Diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast

Arbeitnehmer können viele Kosten rund um ihre Berufstätigkeit von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt bei ihnen zwar automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr, häufig kann dieser Betrag aber durch einzelne größere Abzugspositionen überschritten werden. Insbesondere diese zehn Kostenarten mindern die Steuerlast:

1. Entfernungspauschale: Für den Weg zur Arbeit (einfache Fahrstrecke) gibt es pro Arbeitstag - unabhängig vom Verkehrsmittel - einen Werbungskostenabzug von jeweils 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 38 Cent.

2. Homeoffice-Pauschale: Wer von zu Hause aus arbeitet, kann für sein Homeoffice eine Pauschale von 6 EUR pro Arbeitstag (für maximal 210 Tage) als Werbungskosten abziehen - unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers.

3. Fortbildungen: Neben den Seminargebühren können bei einer beruflichen Fortbildung auch Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Für die An- und Abreise sind 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Ausgaben für die Verpflegung können nur pauschal geltend gemacht werden: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sind das 14 EUR, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 EUR.

4. Arbeitsmittel und Möbel: Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Typische Arbeitsmittel sind Aktentaschen, Fachbücher, Notebooks und Drucker. Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Umsatzsteuer mehr als 952 EUR kostet, muss dieser über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sind die Kosten niedriger, lässt sich die volle Summe im Jahr des Kaufs abziehen.

5. Internet und Telefonie: Die Kosten für Telefongespräche können entweder pauschal mit 20 % der Telefonrechnung (allerdings begrenzt auf 20 EUR monatlich), anhand von Einzelgesprächsnachweisen oder alternativ durch eine Schätzung auf Grundlage dreimonatiger Aufzeichnungen abgesetzt werden.

6. Arbeitszimmer: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Raums uneingeschränkt absetzbar. Alternativ kann eine Pauschale von 105 EUR für jeden Monat, in dem es der Tätigkeitsmittelpunkt war, geltend gemacht werden (1.260 EUR pro Jahr).

7. Berufsbedingte Umzugskosten: Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umzieht oder in die Nähe seines Arbeitsgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis zieht, kann die Kosten weitreichend absetzen. Die abzugsfähigen Ausgaben umfassen die Ausgaben für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler.

8. Arbeitskleidung: Berufstypische Kleidung, die nicht privat genutzt werden kann, ist absetzbar (z.B. Uniformen, Schutzbekleidungen, Arbeitskittel oder Blaumänner). Auch die Reinigungskosten können geltend gemacht werden; viele Finanzämter akzeptieren jährlich 110 EUR ohne Nachweise, wenn unstrittig Kosten für Arbeitskleidung oder deren Reinigung anfallen.

9. Bewerbungskosten: Ausgaben für die Suche nach einem Arbeitgeber lassen sich ebenfalls absetzen. Für Online-Bewerbungen dürfen nach einer Schätzung des Finanzgerichts Köln 2,50 EUR, für klassische Bewerbungsmappen 9 EUR angegeben werden. Darüber hinaus können Ausgaben für Bewerbungsratgeber, Inserate, Job-Portale, Bewerbungscoaching und Bewerbungsfotos geltend gemacht werden. Fahrtkosten, Parkgebühren und Verpflegungspauschalen sind nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

10. Versicherungen und Mitgliedschaften: Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und  Arbeitsrechtschutzversicherung. Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sind ebenfalls absetzbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


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Was Kapitalanleger aus steuerlicher Sicht wissen sollten

Dieser Fachbereich enthält Hintergründe, Nachrichten und Steuer-Tipps, die vor allen Dingen für Kapitalanleger von Bedeutung sind.

Seit dem 01. Januar 2009 gilt für Kapitalerträge die Abgeltungsteuer, auch Kapitalertragsteuer genannt. In einigen Fällen ist die Individualversteuerung auch über eine Einkommensteuererklärung günstiger. Der Sparerpauschbetrag samt Freistellungsauftrag und die Nichtveranlagungsbescheinigung (bei Gesamteinkünften unterhalb des Grundfreibetrags) zählen zu den wenigen Sparmöglichkeiten.

Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung: Verwaltung von alternativen Investmentfonds

Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, wirksam ab dem 01.01.2024, auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgeweitet. Die Befreiung umfasst nun die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

In dem Einführungsschreiben wird erläutert, dass durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB umsatzsteuerfrei sind. Dies schließt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ein. Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Steuerbefreiung entfällt. Der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen bleibt unverändert.

Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Hiernach befreien die EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung der durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


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Steuerinformationen für Immobilienbesitzer

Hier erhalten Sie wertvolle Informationen und Steuer-Tipps, die speziell für Sie als Immobilienbesitzer oder Bauherr von Bedeutung sind. Dazu zählen Themen wie die Denkmalabschreibung, die Grundstücksbewertung im Erb- oder Schenkungsfalle oder aber Änderungen bei der Grunderwerbssteuer.

Erbbaurecht: Ist die Verlängerung eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig?

Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.

Die Klägerin ist bis zum 31.12.2046 erbbauberechtigt an einem Grundstück. Mit den Grundstückseigentümern wurde eine Verlängerung vereinbart. Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Die Parteien beantragten daraufhin eine Grundbuchberichtigung. Das Finanzamt erließ infolgedessen einen Bescheid über Grunderwerbsteuer wegen Änderung eines Erbbaurechtvertrags. Nach Ansicht der Klägerin entsteht jedoch erst bei Unterbleiben des Widerrufs ein Jahr vor Ablauf der (eigentlichen) Laufzeit des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Verlängerung des Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht bereits mit Abschluss der Vertragsverlängerung. Es liegt aufgrund der notariellen Urkunde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, der zur Verlängerung des Erbbaurechts führt. Es stellt keine aufschiebende Bedingung dar, dass die Verlängerung erst nach Ende der ursprünglichen Befristung greift. Die Beteiligten hatten auch entsprechende Bewilligungsanträge zur Grundbuchberichtigung abgegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eine Vertragsteil die automatische Verlängerung gegenüber dem anderen Vertragsteil verhindern kann.

Wird ein Erbbaurecht verlängert, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem der ursprünglichen Laufzeit.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


Mietwohnungsneubau: Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung

Bereits im Jahr 2019 führte der Steuergesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen ein, um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) - und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Die Sonderabschreibung war zunächst für Neubauprojekte mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 2022 ausgelaufen, wurde aber ab 2023 wieder eingeführt; seither müssen Neubauprojekte jedoch gewisse (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllen.

Mit dem Wachstumschancengesetz reagierte der Gesetzgeber nun auf die gestiegenen Bauerrichtungskosten und optimierte die Regelungen zur Sonderabschreibung. Ab 2023 gilt:

  • Förderzeitraum: Der Bauantrag muss nun vor dem 01.10.2029 gestellt werden, um die Sonderabschreibung erhalten zu können; bislang waren nur Neubauprojekte mit Bauantrag vor dem 01.01.2027 förderfähig.
  • Baukostenobergrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 durften die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bislang bei maximal 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche liegen, um einen Anspruch auf die Sonderabschreibung zu eröffnen. Mit dem Wachstumschancengesetz erhöhte der Gesetzgeber diese Baukostenobergrenze auf 5.200 EUR.
  • Förderhöchstgrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 dürfen nach Anpassung durch das Wachstumschancengesetz nun maximal 4.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche abgeschrieben werden; bislang lag diese Förderhöchstgrenze bei maximal 2.500 EUR pro Quadratmeter.

Hinweis: Die Baukostenobergrenze darf nicht mit der Förderhöchstgrenze verwechselt werden. Während Erstere über das "Ob" der Förderung entscheidet, deckelt Letztere lediglich die Höhe der Sonderabschreibung. Die signifikante Anhebung der Förderhöchstgrenze für aktuelle Neubauprojekte (um beachtliche 60 %) ist die zentrale Neuerung des Wachstumschancengesetzes und macht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nun erheblich attraktiver als bisher, da die Baukosten nun weitaus stärker in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2024)


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