Steuerrecht für Unternehmen
Das Steuerrecht füllt ganze Bände. Es gibt viel zu sagen, angefangen von den unterschiedlichen Steuerarten über die Buchführung bis hin zum Jahresabschluss oder der Steuererklärung. Begriffe wie Kontenrahmen, SKR 03 oder SKR 04, Vorsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung oder Abschreibungen sind häufig vielen Startup-Unternehmern und Gründern zunächst nur vage bekannt.
Hier sollte man immer auf dem neusten Stand bleiben, da das deutsche Steuerrecht sich kontinuierlich verändert. Wenn Sie nicht gerade als Steuerberater selbstständig sind, dürfte z.B. das Thema Buchhaltung keine Jubelstürme bei Ihnen auslösen. Aber dennoch: die Buchhaltung ist ein wesentliches Element in Ihrem Unternehmen. Dabei erfüllen Sie nicht nur gesetzliche Anforderungen. Die Buchhaltung ist eine zwingende Grundlage, um Ihr Unternehmen richtig steuern zu können.
Doch müssen Sie das alles nicht zwangsläufig selbst im Blick haben. Hierbei können wir Sie als Steuerberater unterstützen, sodass Sie sich weiterhin auf das Tagesgeschäft konzentrieren können.
Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Privatpersonen: Finanzamt an Prüfungsentscheidungen gebunden
In der Vergangenheit hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mehrfach zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen geäußert. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2017 zeigt einen wichtigen verfahrensrechtlichen Aspekt. Sofern die Finanzbehörde die betroffenen Umsätze und Unterlagen geprüft und nicht beanstandet hat, darf sie die Steuerbefreiung nicht nachträglich versagen (Grundsatz der Rechtssicherheit).
In einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Ein portugiesischer Automobilhändler verkaufte ein hochpreisiges Neufahrzeug an einen angolanischen Abnehmer nach Spanien. Der Abnehmer legte dem Händler im Vorfeld der Lieferung seine spanische Ausländer-Identifikationsnummer samt behördlich erteiltem Dokument und Kopie seines angolanischen Reisepasses vor. Daraufhin stellte der Händler die Lieferung steuerfrei. Nach erfolgter Lieferung und technischer Überprüfung in Spanien reichte der Abnehmer eine Bescheinigung darüber sowie der Zulassung in Spanien nach. Die portugiesischen Behörden prüften die Unterlagen und akzeptierten zunächst die Steuerfreiheit der Lieferung.
Da sich aus den Adressangaben des Abnehmers Abweichungen ergaben und die Zulassung in Spanien nur zeitlich begrenzt war, versagten die portugiesischen Behörden später die Steuerbefreiung.
Der EuGH entschied, dass es für die Steuerbefreiung unschädlich war, dass der Abnehmer seinen Wohnsitz nicht im Bestimmungsland hatte. Unschädlich sei es ebenfalls, wenn der Abnehmer das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nur vorübergehend zugelassen habe. Die Zulassung sei keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Sofern im Bestimmungsland eine Steuerhinterziehung begangen worden sei und die Behörde deshalb die Steuerbefreiung versagen wolle, müsse anhand objektiver Umstände bewiesen werden, dass der Verkäufer gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug des Erwerbers verknüpft gewesen sei. Für den Fall, dass der Verkäufer die Unterlagen für die Steuerbefreiung vorgelegt hat und die zuständige Behörde diese Unterlagen geprüft und akzeptiert hat, gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit.
Hinweis: Der Grundsatz der Rechtssicherheit verwehrt, dass ein Mitgliedstaat einen Verkäufer später wegen eines vom Erwerber begangenen Steuerbetrugs, von dem der Verkäufer weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der auf diese Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichten kann.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Europäischer Gerichtshof: Einheitlicher Steuersatz bei einheitlicher Leistung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten würden, nur ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Der Steuersatz richtet sich nach dem Hauptbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann.
Die Gesellschaft Stadion Amsterdam betrieb einen Mehrzweckgebäudekomplex (Arena), den sie für Sportwettkämpfe und andere Events vermietete. Daneben bot sie Besichtigungstouren durch die Arena an. Diese Touren bestanden aus einem geführten Stadionrundgang sowie einem Besuch im Museum des Fußballclubs. Das Museum konnte nicht ohne Teilnahme an dem geführten Rundgang besichtigt werden. Die Umsätze aus den Museumsbesuchen unterwarf die Gesellschaft dem ermäßigten Steuersatz. Die Umsätze aus den Stadionführungen versteuerte sie mit dem Regelsteuersatz.
Der EuGH führt aus, dass eine einheitliche Leistung, bestehend aus zwei separaten Bestandteilen (hier: Stadionrundgang und Museumsbesuch), für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, nicht unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen kann. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann oder sich die Parteien auf einen Preis einigen. Der geführte Stadionrundgang stellt den Hauptbestandteil, der Museumsbesuch den Nebenbestandteil dar.
Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen für das nationale Umsatzsteuerrecht. Er bestätigt den Grundsatz, dass die Nebenleistung umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das gilt insbesondere auch für den Steuersatz.
Hinweis: Die im nationalen Umsatzsteuerrecht normierten Aufteilungsgebote, wonach eine einheitliche Leistung im Hinblick auf den anzuwendenden Steuersatz aufzuteilen ist, dürfte gegen das Unionsrecht verstoßen. Der nationale Gesetzgeber ist nun gefordert, die im Umsatzsteuergesetz normierten Aufteilungsgebote anzupassen. Betroffene Unternehmer können sich auf die Entscheidung des EuGH berufen.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Kleinunternehmer bei Differenzbesteuerung: EuGH klärt Ermittlung des Gesamtumsatzes
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Kleinunternehmerregelung in den Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung nicht auf die Handelsspanne abzustellen ist. Dieses Urteil betrifft die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie dieser Umsatz zu berechnen ist, wenn der Unternehmer die sogenannte Differenzbesteuerung anwendet, hat der EuGH aktuell geklärt.
Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 01.01.2010 gelten viele Wiederverkäufer nicht mehr als Kleinunternehmer, da für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nun auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.
Im Streitfall hatte ein Gebrauchtwarenhändler vor dem Finanzgericht bereits einen Sieg errungen. Da bei der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.
Der BFH hat daher den EuGH zur Klärung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Der Umsatz sei auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der MwStSystRL.
Hinweis: Der EuGH hat damit die seit dem 01.01.2010 geänderte Verwaltungspraxis in Deutschland bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so auch im Falle von Reiseleistungen entscheiden wird.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
EU-Kommission: Milliardenverluste durch Mehrwertsteuerlücke
Die EU-Kommission hat am 05.09.2019 eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit.
Diese Lücke beziffert die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen. Durch unzureichende Steuersysteme und Steuerbetrug entgehen den EU-Mitgliedstaaten signifikante Beträge an Mehrwertsteuereinnahmen. Gemäß dieser Studie betrugen die Mehrwertsteuereinbußen in den EU-Mitgliedstaaten 2017 ca. 137 Mrd. EUR.
Damit hat sich die Mehrwertsteuerlücke im Vergleich zu den Vorjahren leicht verringert, ist jedoch nach wie vor sehr groß. Nominal ist die Mehrwertsteuerlücke 2017 um 8 Mrd. EUR auf 137 Mrd. EUR zurückgegangen. Dies entspricht einer Mehrwertsteuerlücke für 2017 in Höhe von ca. 11,2 % der Mehrwertsteuereinnahmen in der EU, gegenüber 12,2 % im Jahr 2016. Bereits das fünfte Jahr in Folge setzt sich dieser Abwärtstrend fort.
Die geschätzten Unterschiede in der Mehrwertsteuerlücke reichten im Jahr 2017 von ca. 1 % (Zypern 0,6 %, Luxemburg 0,7 %, Schweden 1,5 %) bis zu mehr als 30 % (Rumänien 35,5 %, Griechenland 33,6 %). Die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten verzeichnete eine Lücke von mehr als 10,1 %. In absoluten Zahlen wies Italien mit ca. 33,5 Mrd. EUR die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf.
In der Gesamtbetrachtung ging die Mehrwertsteuerlücke 2017 als prozentualer Anteil der Mehrwertsteuergesamtschuld in 25 EU-Mitgliedstaaten zurück. Malta, Polen und Zypern zeigten die größten Verbesserungen. In Griechenland, Lettland und Deutschland war ein Anstieg zu verzeichnen.
Die Unterschiede der Mehrwertsteuerlücken zwischen den Mitgliedstaaten spiegeln die Unterschiede in den einzelnen Ländern hinsichtlich Steuerehrlichkeit, Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steuerverwaltung wider.
Hinweis: EU-Kommissar Pierre Moscovici forderte die EU-Mitgliedstaaten erneut auf, die Vorschläge der EU-Kommission aus 2017 zur Reform des Mehrwertsteuersystems aufzugreifen und entsprechend umzusetzen.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Längere Übergangsfrist gefordert
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.
Nach der Neuregelung wird die öffentliche Hand wie eine Unternehmerin behandelt, wenn sie in privatrechtlicher Form handelt. Sie gilt selbst dann als Unternehmerin, wenn sie sich öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedient, aber mit ihren Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Es werden im Ergebnis mehr Leistungen der Gemeinden und Städte der Umsatzsteuer unterliegen.
Notwendig ist eine komplette steuerrechtliche Neubewertung der Einnahmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter den Kriterien der Neuregelung. Es müssen aus den auf Einnahmeerzielung ausgerichteten Tätigkeiten diejenigen herausgearbeitet werden, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden. Zusätzlich sind Tätigkeiten relevant, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, in ihrer Umsetzung jedoch auf privatrechtlichen Vereinbarungen basieren (z.B. Betrieb von Schwimmbädern). Die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten im Spannungsfeld des öffentlichen und privaten Rechts ist jedoch nicht die einzige Herausforderung für die öffentliche Hand. Vielmehr wird das Etablieren einer Steuerabteilung oder die Beauftragung eines externen Steuerberaters die größte Herausforderung für die betroffenen Einrichtungen sein.
Im Rahmen einer Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. Das Finanzministerium Hessen hat sich in diesem Zusammenhang dafür eingesetzt, dass die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert wird, sofern sich dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbaren lässt.
Hinweis: Es ist geplant, dass die Neuregelung der Umsatzbesteuerung bereits 2021 in Kraft treten soll.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Einstufung einer Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts: BMF nimmt Stellung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18.09.2019 auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts reagiert.
Der EuGH hat bereits im Jahr 2015 entschieden, wie eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine Gesellschaft gegenüber einer Region gemäß Programmverträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, steuerlich zu beurteilen ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) anzusehen ist, diese gemäß der MwStSystRL als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt und die Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt wird. Zudem darf deren Tätigkeit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Laut BMF wurde die entsprechende Regelung der MwStSystRL durch den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umgesetzt. Es handle sich hierbei um eine Einschränkung der nach dem UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaften. Diese sei neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen.
Die juristischen Personen des privaten Rechts werden von dem neuen § 2b UStG nicht erfasst. In Ausnahmefällen kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Sie kann dann wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts behandelt werden. Das BMF bezieht sich auf die vom EuGH festgelegten Voraussetzungen und erläutert diese ausführlich. Ferner weist das BMF auf die entsprechenden Rechtsfolgen hin.
Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Anwendung des § 2b UStG kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuerbeträge besteht.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Vorsteuerabzug für Waren im Niedrigpreissegment: Anforderung an eine Leistungsbeschreibung
Es bestehen Zweifel daran, welche Anforderungen an Leistungsbeschreibungen für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Das Finanzgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nur dann zu gewähren ist, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer erfolgt.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Versandeinzelhändler, der über das Internet insbesondere Schuhe und Textilien vertrieb. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume März 2016 bis März 2017 versagte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus diversen Eingangsrechnungen, da die Rechnungen keine ausreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten. Es lagen lediglich Gattungsbezeichnungen vor (Schuhe, Jeans), die die Gegenstände nicht hinreichend konkretisierten. Ferner lagen der Prüferin Erkenntnisse vor, dass einige Unternehmen keine Warenlieferungen erbracht und nur Scheinrechnungen ausgestellt hatten. Zudem war auffällig, dass die Barmittel aus den Auszahlungen des Bankkontos zur Begleichung der Rechnungen nicht ausreichten. Es konnten jedoch keine unbaren Zahlungen festgestellt werden.
Die gerichtlichen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Es bestehen zwar ernstliche Zweifel daran, welche Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Ein Vorsteuerabzug kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer bewirkt worden ist. Ein Gutglaubensschutz besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug war im Streitfall für bestimmte Rechnungen schon deshalb zu versagen, weil keine Warenlieferung stattfand. Die Behauptung des Händlers, die Ware persönlich abgeholt zu haben, blieb unbewiesen. Dokumentierte Nachweise über die Warenlieferung (z.B. Lieferschein) wurden nicht vorgelegt.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung: Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit ist zweifelhaft
Für den Bereich des Gesundheitswesens hält das deutsche Umsatzsteuergesetz zahlreiche Steuerbefreiungen bereit. So können beispielsweise Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen, Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, gesetzliche Leistungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und Leistungen von Betreuungseinrichtungen umsatzsteuerfrei erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun darauf hingewiesen, dass all diese nationalen Umsatzsteuerbefreiungen nicht greifen, wenn eine Krankenschwester Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des MDK erstellt.
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft und eine Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement verfügte. Für die Umsätze aus ihrer Gutachtertätigkeit hatte das Finanzamt Umsatzsteuer festgesetzt, wogegen die Frau klagte.
Der BFH hat das Verfahren nun ausgesetzt und erklärt, dass sich die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze möglicherweise direkt aus den europarechtlichen Vorgaben ergeben kann. Danach sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen steuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Da die Leistungsgewährung einer Pflegekasse der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit dient und die Krankenschwester mit ihren Gutachten diese Leistungsgewährung vorbereitet, möchte der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, auch wenn die Gutachtertätigkeit nicht direkt gegenüber der hilfsbedürftigen Person erbracht wird, sondern an einen potentiellen (Pflege-)Leistungserbringer. Falls diese "soziale Anknüpfung" gegeben ist, wird der EuGH zu klären haben, wann die (für die Steuerfreiheit ebenfalls erforderliche) unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gewährt wird.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
"Vergessene" Sonderbetriebsausgaben: Formeller Bilanzenzusammenhang rechtfertigt keine erfolgswirksame Nachholung
Aufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus privaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsausgaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezogen werden können.
Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2008 wurden die Kosten nicht geltend gemacht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ.
Der Versuch, die Kosten im Folgejahr geltend zu machen, scheiterte nun. Der BFH urteilte, dass die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben waren, diese jedoch nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden konnten. Die Beratung wurde 2008 erbracht, so dass 2008 im Sonderbetriebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.
Hinweis: Der BFH lehnte auch ab, die Kosten über die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Jahr 2009 anzuerkennen. Nach Gerichtsmeinung dürfen in der Vergangenheit bilanziell unberücksichtigt gebliebene Einlagen über diesen Weg später nicht - veranlagungszeitraumübergreifend - erfolgswirksam nachgeholt werden.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von Umwandlungsergebnissen
Bekanntlich hängt die Gesamtsteuerbelastung von Unternehmensgewinnen, die mittels einer Kapitalgesellschaft erzielt werden, davon ab, ob diese in der Kapitalgesellschaft thesauriert oder ausgeschüttet werden:
Beispiel: Eine GmbH macht einen Gewinn von 100.000 EUR. Die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer betragen zusammen 30 %. Der einzige Gesellschafter hat keine Konfession. Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, beträgt die Steuerbelastung 30.000 EUR, es verbleibt also ein Jahresüberschuss von 70.000 EUR. Erst wenn dieser Gewinn an den Gesellschafter ausgezahlt wird, kommt ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer in Höhe von 18.462,50 EUR dazu. Beim Gesellschafter kommt also eine Nettoausschüttung in Höhe von 51.537,50 EUR an. Mithin beträgt die Gesamtsteuerbelastung 48,46 %.
Bei Personengesellschaften war es jedoch lange Zeit egal, ob der erwirtschaftete Gewinn in der Personengesellschaft verblieb oder ob er an die Gesellschafter ausgekehrt wurde. Nach dem "Transparenzprinzip" erfolgte eine unmittelbare Besteuerung der Gesellschafter mit der vollen Progression.
Erst seit 2008 gibt es zur Steigerung der Rechtsformneutralität die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung für in Personenunternehmen stehengelassene Gewinne. Dabei wird im Rahmen einer relativ komplexen Berechnung festgehalten, welche Gewinne thesauriert werden und welche nicht.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nun kürzlich die Frage geklärt, inwieweit sich außerbilanzielle Korrekturen auf die Ermittlung des begünstigten Gewinns auswirken. Die Finanzverwaltung vertrat hier (ohne nähere Begründung) die Auffassung, dass außerbilanzielle Gewinnänderungen in die Berechnung des begünstigten Gewinns einzubeziehen seien. Davon seien sowohl Abzüge als auch Gewinnerhöhungen betroffen. Der BFH hat sich nun sehr intensiv mit dem Gesetzeswortlaut beschäftigt und pflichtet der Finanzverwaltung bei.
Hinweis: Die Richter des BFH wendeten hier alle Regeln der (juristischen) Kunst an: Sie untersuchten den Wortlaut des einschlägigen Paragraphen anhand grammatikalischer Regeln, legten ihn teleologisch aus und überprüften den historischen Werdegang. Eine lesenswerte Begründung für Rechtsinteressierte!
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Einkommensteuer: Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung
Nutzen Sie einen betrieblichen Pkw auch privat, gibt es für die Ermittlung des Anteils der Privatnutzung zwei Möglichkeiten: Entweder man führt ein Fahrtenbuch oder man wendet die 1-%-Regelung an. Vorteil der 1-%-Regelung ist natürlich, dass man sich das Fahrtenbuch sparen kann. Der Nachteil ist, dass - wenn ein Investitionsabzugsbetrag für den Pkw angesetzt wurde - grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang ausgegangen wird. Es darf dann nämlich eine private Nutzung von 10 % nicht überschritten werden. Kann aber ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch noch nachträglich erstellt werden? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Streitjahre 2009 und 2013 bildete er Investitionsabzugsbeträge für die geplante Anschaffung von Pkws. Am 06.09.2011 (Pkw 1) und am 08.11.2016 (Pkw 2) schaffte er jeweils einen Pkw an. Für keinen der Pkws wurde ein Fahrtenbuch geführt, weshalb der private Nutzungsanteil nach der 1-%-Methode ermittelt wurde. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung machte das Finanzamt die Investitionsabzugsbeträge sowie eine Sonderabschreibung rückgängig, da bei Anwendung der 1-%-Regelung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen sei. Der Gegenbeweis könne nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden.
Der Kläger reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten Aufstellungen ein, die nachträglich anhand seines Terminkalenders erstellt wurden. Die gesamte Laufleistung wurde anhand der Ankaufs-/Werkstattrechnungen sowie eines Fotos vom Tachostand ermittelt. Hiernach ergaben sich betriebliche Nutzungsanteile von knapp über 90 %. Für Privatfahrten habe es weitere Fahrzeuge gegeben.
Das FG wies die Klage ab. Die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2013 sind rechtmäßig. Der Investitionsabzugsbetrag setzt eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des erworbenen Wirtschaftsguts voraus. Bei einem Fahrzeug bedeutet dies, dass eine Nutzung für betriebliche Fahrten von mindestens 90 % vorliegen muss, was der Kläger aber nicht nachweisen konnte. Die nachträglich eingereichten Aufzeichnungen erfüllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Für Pkw 1 lag kein Nachweis über den Kilometerstand am 31.12.2012 vor. Für Pkw 2 gab es zwar ein Foto eines Tachostands, aber keinen Hinweis darauf, von wann die Aufnahme stammte. Aus den eingereichten Nachweisen konnte nicht ermittelt werden, mit welchem Pkw die betrieblichen Fahrten unternommen oder ob eventuell sogar öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden. Da die Unterschreitung der 10-%-Grenze nur geringfügig war, reichten die Nachweise nicht aus.
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(aus: Ausgabe 12/2019)
Geldbuße: Steuerliche Abziehbarkeit setzt Abschöpfungsteil voraus
Selbständige und Gewerbetreibende dürfen Geldbußen, Ordnungs- sowie Verwarngelder nicht von ihrem steuerlichen Gewinn abziehen. Dieses Abzugsverbot gilt allerdings nicht, wenn beim Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der zuvor durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist. Voraussetzung für diese Ausnahme vom Abzugsverbot ist, dass die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht abgezogen wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine steuerlich abziehbare Abschöpfung nicht vorliegt, wenn bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße lediglich der tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde und kein Bezug zu einem konkreten Mehrerlös besteht.
Im Entscheidungsfall hatte das Bundeskartellamt gegen eine Firma wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt und ein Bußgeld verhängt. Einen Teil des Bußgeldes hatte die Firma gewinnmindernd verbucht, weil sie davon ausging, dass im Bußgeld eine teilweise Vorteilsabschöpfung enthalten war.
Nach Auffassung des BFH enthielt das Kartellbußgeld jedoch keinen Abschöpfungsteil. Ein solcher lasse sich nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass das Bußgeld zu einer Liquiditätsbelastung beim Unternehmen geführt habe. Vielmehr müsse die Geldbuße auf die Abschöpfung konkreter Mehrerlöse bezogen sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei, da kein kartellbedingter Gewinn ermittelt worden sei. Nach Gerichtsmeinung genügt für die Annahme einer steuerlich abziehbaren Abschöpfung nicht, dass bei der Bemessung der Geldbuße lediglich ein pauschaler tatbezogener Umsatz zugrunde gelegt worden ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Vorwegbetriebsausgaben: Aktivitäten vor Betriebseröffnung sind gewerbesteuerlich auszublenden
Gewerbetreibende können Betriebsausgaben, die bereits vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit anfallen, einkommensteuermindernd geltend machen. Bei der Gewerbesteuer hingegen dürfen diese vorbereitenden Betriebsausgaben (Anlauf-, Organisations- und Vorbereitungskosten) nicht abgesetzt werden, denn in diesem Besteuerungsverfahren dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die durch einen bereits in Gang gesetzten Gewerbebetrieb veranlasst sind.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) weist darauf hin, dass daher Aufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbebetriebs nicht vom Gewerbeertrag, der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage, abgezogen werden dürfen. Beispielhaft nennt das LStN hier Abschreibungsbeträge, die auf die Zeit vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit entfallen. Nicht abziehbar können zudem insbesondere Anwaltskosten, Beratungskosten, Inseratskosten, Telefon- und Reisekosten, Schulungskosten für Angestellte und Arbeiter, Mieten und sonstige Aufwendungen für noch herzurichtende Geschäftsräume sein.
Hinweis: Die Einordnung als nichtabziehbare Vorwegbetriebsausgaben hängt allerdings allein vom Anlass und Entstehungszeitpunkt der Kosten, nicht aber vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Unternehmer können die Betriebsausgaben also nicht gezielt in die Zeit nach der Betriebseröffnung verschieben, indem sie für eine verzögerte Rechnungsstellung sorgen oder die Zahlung hinausschieben.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)
Grundbesitzverwaltende GmbH: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.
Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags abgelehnt.
Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnet werden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden.
Hinweis: Betriebsvorrichtungen dürfen nach dem Bewertungsgesetz nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Die GmbH hatte somit auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren, so dass hier keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht kam.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 12/2019)