Änderungen des Vorsteuerabzugs

Vereinfachungen durch den Europäischen Gerichtshof

(26.02.2019)

Um Vorsteuerbeträge geltend machen zu können, benötigen Unternehmer in Deutschland eine gemäß § 14 Abs. 4 UStG ausgefüllte Rechnung des leistenden Unternehmers. Bereits das Fehlen einzelner Rechnungsbestandteile, wie beispielsweise die korrekte Anschrift, kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug untersagt.

Materielle und formelle Voraussetzungen

Um zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, unterscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) materielle und formelle Voraussetzungen.

Die formelle Voraussetzung ist das Besitzen einer Rechnung nach Art. 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Handelt es sich beim Betroffenen um einen Unternehmer, dem die Eingangsleistung auf einer nachfolgenden Umsatzstufe dient und diese Leistung von einem anderen Unternehmer erhält, erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Diese materiellen Voraussetzungen sind laut EuGH ausreichend, um dem Unternehmer einen Vorsteuerabzug zu gewähren. Der Besitz einer Rechnung sei nicht mehr zwingend notwendig, sofern die materiellen Voraussetzungen nachweislich erfüllt werden können.

Verfahren in der Praxis

In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Finanzverwaltung weiterhin auf das Umsatzsteuergesetz beruft und nur Besitzer einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Umsetzung des europäischen Rechts auf die nationale Ebene steht noch aus.