Anträge auf Überbrückungshilfe III sind ab jetzt möglich

12.02.2021 - Am 10.02.2021 hat die Bundesregierung die Anträge auf die Überbrückungshilfe III freigeschaltet. Für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 werden Unternehmen nach dem Prinzip der Fixkostenerstattung unterstützt. Die förderfähigen Fixkosten wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe II erweitert. Auch die Anspruchsvoraussetzungen wurden nach unten angepasst, die Mindestvoraussetzung ist ein monatlicher Umsatzrückgang von 30%. Die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 werden jeweils separat betrachtet. Zudem sind Umsätze sowie Fixkosten für die Zeiträume nach der Antragstellung bis Juni zu schätzen. Sollten Sie die November –und/oder Dezemberhilfe erhalten haben sind Sie für den jeweiligen Monat nicht antragsberechtigt.

Die Notwendigkeit entsprechende Verluste vorweisen zu müssen wurde von der Bundesregierung zurückgenommen, dies gilt auch für die Überbrückungshilfe II. Der Antragsteller hat nun ein Wahlrecht, ob die Förderung nach der Fixkostenhilferegelung oder der Kleinbeihilferegelung abgerechnet wird. Bei Auswahl der Abrechnung nach der Kleinbeihilferegelung ist ein entsprechender Verlust für den Antrag auf Überbrückungshilfe nicht mehr relevant.

Als Steuerberater sind wir weiterhin für die Beantragung der Überbrückungshilfe zuständig. Wir unterstützen Sie gern, von der Prüfung der Voraussetzungen bis zur Antragstellung. Sollten Sie Fragen zur Überbrückungshilfe haben oder möchten diese direkt beantragen melden Sie sich gern bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.