Begünstigung von Investitionen durch Anpassung des Investitionsabzugsbetrages

Der  Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB genannt, ermöglicht die Vorwegnahme von Aufwendungen, die durch die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter entstehen. Bisher konnten Unternehmen für Investitionen, die in den nächsten  drei Jahren durchgeführt werden sollten, schon vor Anschaffung bis zu 40% der vermutlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Dies galt jedoch nur bei einer betrieblichen Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsgutes von mindestens 90%.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie erschweren Unternehmern die langfristige Planung von Investitionen. Durch Erleichterungen bei der Anwendung des IAB sollen Unternehmer zu Investitionen in den Folgejahren animiert werden. Konkret soll es ab dem Veranlagungsjahr 2020 ausreichen, dass das entsprechende Wirtschaftsgut zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird. Zudem können ab 2020 bis zu 50 % der vermutlichen Anschaffungskosten im Voraus abgezogen werden. Ab 2020 dürfen Unternehmer nur dann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn Ihr jährlicher Gewinn € 125.000 nicht übersteigt. Die gesetzliche Anpassung des IAB soll durch das Jahressteuergesetz 2020 erfolgen und wurde bisher noch nicht umgesetzt.

Sofern Sie die Gewinngrenze von € 125.000 pro Jahr nicht überschreiten und Investitionen für Ihr Unternehmen planen, kann es sinnvoll sein, diese nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 durchzuführen. So profitieren Sie von einem höheren Vorwegabzug der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Durch die Herabsetzung der betrieblichen Nutzung auf mehr als 50% können Investitionsabzugsbeträge dann auch für eine größere Auswahl von Vermögensgegenständen angewendet werden.