Fahrschulerlöse in Zukunft umsatzsteuerpflichtig?

Europäischer Gerichtshof entscheidet

(22.10.2018)

Die Debatte über die Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen hat inzwischen auch den europäischen Gerichtshof erreicht. Der Bundesfinanzhof legte dem EuGH den Fall einer Fahrschullehrerin vor, die im Jahr 2014 die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf null beantragte. Durch das Berufen auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinien stellt die Klägerin ihre Fahrschule einer Schule bzw. Hochschule gleich.

Der Generalanwalt Marciej Szpunar des EuGH widerspricht dieser Ansicht. Eine Fahrschulausbildung ließe, im Vergleich zur schulischen Ausbildung, keinen gesellschaftlichen Nutzen entstehen. Es gäbe keine Parallele zwischen dem Bildungsangebot einer Schule / Hochschule und dem einer Fahrschule. Das vermittelte Wissen sei zu spezifisch und im Vergleich zu staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen nicht allgemein zugänglich. Eine Berufsausbildung stelle das Bestehen einer Führerscheinprüfung ebenfalls nicht dar. Lediglich die Führerscheinklasse C könnte unter diese Kategorie fallen, da diese ein essenzieller Bestandteil ist, um zum Beispiel im Güterverkehr tätig zu sein.

Eine Entscheidung des EuGH ist erst in 2019 zu erwarten. Das Fahrschulumsätze nach der Urteilsverkündung weiterhin als umsatzsteuerbefreit gelten, ist anzuzweifeln.