Neuregelung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018

Grenze zur Sofortabschreibung wird angeboben

(06.12.2017)

Bisher mussten Wirtschaftsgüter, die Anschaffungskosten von 410 € netto über­steigen, gemäß der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich um abnutzbare Güter im Anlagevermögen, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Dazu zählen zum Beispiel Laptops, Tablets und Mobiltelefone, aber auch Büromöbel.

Die Bundesregierung beschloss am 26.04.2017 die Anhebung der Grenze von 410 € auf 800 €, sodass ab 2018 die geringwertigen Wirtschaftsgüter unter dieser Grenze sofort abgeschrieben werden dürfen. Dies stellt vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine steuerliche und bürokratische Entlastung dar. Angenommen Sie planen die Anschaffung von Bürotischen für 600 € pro Stück: Nach aktuellem Einkommenssteuerrecht müssten diese Möbel 13 Jahre lang ab­ge­schrieben werden. Ab 2018 können Sie diesen Einkauf sofort als Betriebsaufwand geltend machen. Es kann sich für Sie also durchaus lohnen, geplante Investitionen unterhalb von 800 € netto erst 2018 zu realisieren.

Auch die Abschreibung über einen Sammelposten nach §6 (2a) EstG ist weiterhin möglich, hier wurde die Untergrenze von 150 € auf 250 € angehoben, die Obergrenze liegt weiterhin bei 1000 €. Allerdings muss dieser Sammelposten dann über fünf Jahre abgeschrieben werden.