Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren einer privaten Fachhochschule als Sonderausgaben

Finanzgericht Münster und Bundesfinanzhof haben entschieden

(27.03.2018)

Die Zahlung von Schulgeld stellt für Eltern eines Kindes im Steuerrecht eine Sonderausgabe dar und darf in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Hierbei können 30 Prozent des gezahlten Betrages angesetzt werden, maximal 5.000 €. Nun versuchte ein Ehepaar anhand dieser Gesetzesgrundlage die Studiengebühren einer privaten Fachhochschule, die ihre Tochter besuchte, geltend zu machen.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da die private Fachhochschule nicht als allgemein- oder berufsbildende Schule anzuerkennen sei. Auch das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes.

Die durch das FG Münster zugelassene Revision brachte ebenfalls keinen Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof betrachtet die Hochschule nicht als Schule im Sinne des Einkommensteuergesetzes, da der Schulbesuch nicht zu einem anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss führe. Der akademische Grad Bachelor of Science sei hierbei nicht als anerkannter Berufsabschluss zu qualifizieren (BFH, Urteil v. 10.10.2017, Az.X R 32/15).

Somit sind Studiengebühren einer privaten Hochschule nicht als Sonderausgaben anzusetzen. Hat das Kind bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, können Aufwendungen für das Zweitstudium direkt bei dem Kind berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen stellen dann Werbungskosten dar und können auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.