Sofortabschreibung auf Computer und Software

29.04.2021 - Seit dem Kalenderjahr 2021 können angeschaffte Computer und entsprechende Software unabhängig der Anschaffungskosten sofort abgeschrieben werden. Die Sofortabschreibung ist in der Regel nur für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert bis maximal € 800,00 zulässig. 
Um Unternehmen Investitionen in der Corona-Pandemie zu vereinfachen, werden Computer sowie Software ab dem Kalenderjahr 2021 sofort abgeschrieben. Die Höhe der Anschaffungskosten ist dabei nicht von Bedeutung.
Sofern in Ihrem Betrieb Bedarf an technischer Nachrüstung besteht ist nun ein günstiger Zeitpunkt für technische Anschaffungen, deren Kosten € 800,00 netto übersteigen.