Neuerungen beim Steuerbonus

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen

(09. Januar 2017)

Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen nach verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.

Folgende Änderungen könnten dabei für Sie relevant sein:

  • Den Begriff „Haushalt“ begrenzt das Bundesfinanzministerium nicht mehr auf die eigenen Grundstücksgrenzen. Vielmehr sind nun auch Leistungen auf angrenzenden öffentlichen Grundstücken, wie etwa der Winterdienst, als haushaltsnahe Dienstleistung zu klassifizieren. Hierbei ist nach wie vor lediglich der Lohnkostenanteil in Ansatz zu bringen.
  • Die Prüfung auf eine ordnungsgemäße Funktion, wie etwa Dichtheitsprüfungen von Wasserleitungen, können laut BMF mit ihrem Lohnkostenanteil in Ansatz gebracht werden.
  • Kosten für ein Notrufsystem, das im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ zur Verfügung gestellt wird, fällt ebenfalls unter die Begünstigung des § 35a des Einkommenssteuergesetzes.
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Versorgung und Betreuung Ihres Haustieres sind nach Überarbeitung des Anwendungsschreibens als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.