wesentliche Neuregelungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020

13.01.2021 - Für uns alle geht das turbulente Jahr 2020 zu Ende. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Jahressteuergesetz 2020 unternehmerfreundlich gestaltet. Im folgenden werden drei wesentliche Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes für Unternehmer erläutert.

 

Höhere Gewerbesteueranrechnung möglich 

Gewerblich tätige Unternehmer sind zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Diese kann je nach entsprechendem Hebesatz der Gemeinde höher oder niedriger ausfallen. Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften profitieren dabei von der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Aktuell kann die Gewerbesteuer, sofern der Hebesatz der Gemeinde weniger als 380% beträgt, durch die Anrechnung vollständig ausgeglichen werden. Der Anrechnungsfaktor wird nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes aus 4,0 erhöht, somit können Gewerbesteuerhebesätze von bis zu 400% vollständig angerechnet werden. Auch Unternehmer mit Sitz in Gemeinden mit höheren Hebesätzen (z.B. Lübeck mit 450%, Hamburg mit 470% und Rostock mit 465%) profitieren von der erhöhten Anrechnung auf die Einkommensteuer.

 

Förderung der E-Mobilität   

Elektroautos werden staatlich durch Kaufprämien und Aussetzung der Kfz-Steuer wesentlich begünstigt. Für betriebliche E-Autos gibt es auch bei der privaten Kfz-Nutzung Steuervorteile. So ist bei der pauschalen Methode der Abgeltung der Privatnutzung lediglich 0,25% des Bruttolistenpreises anstatt einem Prozent zu versteuern. Vor dem Jahressteuergesetz durfte der Kaufpreis des Fahrzeugs € 40.000 nicht übersteigen, um die 0,25%-Regelung in Anspruch zu nehmen. Die Kaufpreisgrenze wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes auf € 60.000 angehoben und gilt für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden.

 

Degressive Abschreibung wieder möglich

Sofern bewegliche Wirtschaftsgüter in 2020 oder 2021 angeschafft werden, dürfen diese Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden. Kurz gesagt können durch die degressive AfA Abschreibungen vorgezogen werden. Im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren können somit höhere Abschreibungsbeträge gewinnmindernd berücksichtigt werden.